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Dienstag, den 04. Nov. 2014

Law Shopping bei vorvertraglichem Betrug  

.   Ein Fensterhersteller aus Michigan behauptete einen vorver­traglichen Betrug im Streit mit einem Zuliefe­rer aus Ohio neben Vertrags­verlet­zungen, die das Gericht entspre­chend der Vertrags­rechtswahl nach Ohio-Recht beurteilte, während es den Betrug nach dem Recht des Forums­staats Michigan prüfte. Law Shopping ist eins der Binnen-IPR-Merkmale, die das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA im Fall Thompson I.G. LLC v. Edgetech I.G. Inc. erörterte.

Die Revisionsbegründung bestätigte die Klag­abweisung im Unter­gericht am 30. Oktober 2014. Der Kläger hatte Beweis­mittel untergehen lassen, was den Beklagten in der Verteidigung behinderte, doch waren auch die von dem Kläger vorgelegten Beweise nur geeignet, eine Jury im Trial zu verwirren, nicht sie von Material­fehlern zu überzeugen. Der behauptete vorvertrag­liche Betrug unterliege nicht automatisch der Rechtswahlklausel, sondern werde vom Gericht nach dem IPR des Forumstaats Michigan beurteilt. Dieses war für den Kläger ungünstiger als das Recht von Ohio. Dem Beklagten sei jedoch kein Law Shopping vorzuwerfen, da er nur passiv an der Wahl des Gerichtsorts beteiligt war.


Dienstag, den 04. Nov. 2014

Golfclub v. Zahnarzt: Werbestreit  

.   In Florida gewann ein Zahnarzt gegen einen Golfclub schon bei der Beurteilung der Aktivlegitimation und Schlüssigkeit der Klage wegen Faxspams, weil der Klub übersah, dass der Beklagte ein Faxwerbeunternehmen eingeschaltet hatte und selbst somit nicht als Täter verklagt werden konnte; zur Rolle des Geschäftsherrn fehlten der Klage gesetzlich erforderliche Ausführungen. Der Klub konnte auch keinen Schaden behaupten, zumal niemand das Fax gesehen hatte.

Dennoch landete die Abweisung in Palm Beach Golf Center-Boca, Inc. v. John G. Sarris, D.D.S., P.A. vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta. Die Revisionsbegründung weist den Leser ausführlich in den Tatbestand der Unterschlagung nach dem Recht von Florida sowie die bundesrechtliche Haftung nach dem Telephone Consumer Protection Act of 1991, 47 USC §227(b)(3), ein.

Die Aktivlegitimation bejahte der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit am 30. Oktober 2014, weil auch die einminütige Belegung des Faxanschlusses einen Schaden darstelle, und weil der Kongress ein neues Schutzgesetz schuf, dessen Recht auf Spamfreiheit nun im Untergericht erneut zu prüfen sei. Zudem sei der minimale Wert von Faxmaterial kein Kriterium, das bei der Abweisung eine Rolle spielen dürfe.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.