Die Revisionsbegründung bestätigte die Klagabweisung im Untergericht am 30. Oktober 2014. Der Kläger hatte Beweismittel untergehen lassen, was den Beklagten in der Verteidigung behinderte, doch waren auch die von dem Kläger vorgelegten Beweise nur geeignet, eine Jury im Trial zu verwirren, nicht sie von Materialfehlern zu überzeugen. Der behauptete vorvertragliche Betrug unterliege nicht automatisch der Rechtswahlklausel, sondern werde vom Gericht nach dem IPR des Forumstaats Michigan beurteilt. Dieses war für den Kläger ungünstiger als das Recht von Ohio. Dem Beklagten sei jedoch kein Law Shopping vorzuwerfen, da er nur passiv an der Wahl des Gerichtsorts beteiligt war.
Die Revisionsbegründung bestätigte die Klagabweisung im Untergericht am 30. Oktober 2014. Der Kläger hatte Beweismittel untergehen lassen, was den Beklagten in der Verteidigung behinderte, doch waren auch die von dem Kläger vorgelegten Beweise nur geeignet, eine Jury im Trial zu verwirren, nicht sie von Materialfehlern zu überzeugen. Der behauptete vorvertragliche Betrug unterliege nicht automatisch der Rechtswahlklausel, sondern werde vom Gericht nach dem IPR des Forumstaats Michigan beurteilt. Dieses war für den Kläger ungünstiger als das Recht von Ohio. Dem Beklagten sei jedoch kein Law Shopping vorzuwerfen, da er nur passiv an der Wahl des Gerichtsorts beteiligt war.
Dennoch landete die Abweisung in Palm Beach Golf Center-Boca, Inc. v. John G. Sarris, D.D.S., P.A. vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta. Die Revisionsbegründung weist den Leser ausführlich in den Tatbestand der Unterschlagung nach dem Recht von Florida sowie die bundesrechtliche Haftung nach dem Telephone Consumer Protection Act of 1991, 47 USC §227(b)(3), ein.
Die Aktivlegitimation bejahte der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit am 30. Oktober 2014, weil auch die einminütige Belegung des Faxanschlusses einen Schaden darstelle, und weil der Kongress ein neues Schutzgesetz schuf, dessen Recht auf Spamfreiheit nun im Untergericht erneut zu prüfen sei. Zudem sei der minimale Wert von Faxmaterial kein Kriterium, das bei der Abweisung eine Rolle spielen dürfe.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.