4Mio. verwahrtes Fleisch verloren
CK • Washington. Ein Fleischlager ließ den Kunden eines Lagerhalters $4 Mio. Fleisch ohne die durch ausgiebigen EMailverkehr vereinbarte ausdrückliche Freigabeanweisung abholen, und der Lagerhalter verklagte das Lager aus dem Verwahrungsvertrag, Bailment, wegen dieses Verlusts. Am 7. November 2014 stand in Chishom v. American Cold Storage die Bedeutung der EMails zur Revisionsprüfung an.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied, dass eine Korrespondenz über die Freigabe des Inventars, Inventory, nicht notwendigerweise die Freigabe des Fleisches erlaubte. Inventar bedeutet sowohl das Warenverzeichnis, das Thema der Korrespondenz war, als auch die Warengesamtheit, auf die sich das Lager zur Entlastung berief: Der Einlagerer hatte nämlich die Herausgabe des Inventars auf Anfrage pauschal genehmigt.
Anders als beispielsweise ein deutsches Gericht durfte das Gericht im US-Prozess bei dieser unklaren Sachverhaltslage die Beweiswürdigung nicht selbst vornehmen. Sie ist immer den Geschworenen vorbehalten, wenn ihre Beteiligung vom Kläger antragt wurde. Hier war die umstrittene Bedeutung eine Tatsachenfrage für ihre alleinige Zuständigkeit, und keine Rechtsfrage, die ein Richter selbst entscheiden darf.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied, dass eine Korrespondenz über die Freigabe des Inventars, Inventory, nicht notwendigerweise die Freigabe des Fleisches erlaubte. Inventar bedeutet sowohl das Warenverzeichnis, das Thema der Korrespondenz war, als auch die Warengesamtheit, auf die sich das Lager zur Entlastung berief: Der Einlagerer hatte nämlich die Herausgabe des Inventars auf Anfrage pauschal genehmigt.
Anders als beispielsweise ein deutsches Gericht durfte das Gericht im US-Prozess bei dieser unklaren Sachverhaltslage die Beweiswürdigung nicht selbst vornehmen. Sie ist immer den Geschworenen vorbehalten, wenn ihre Beteiligung vom Kläger antragt wurde. Hier war die umstrittene Bedeutung eine Tatsachenfrage für ihre alleinige Zuständigkeit, und keine Rechtsfrage, die ein Richter selbst entscheiden darf.