Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied, dass eine Korrespondenz über die Freigabe des Inventars, Inventory, nicht notwendigerweise die Freigabe des Fleisches erlaubte. Inventar bedeutet sowohl das Warenverzeichnis, das Thema der Korrespondenz war, als auch die Warengesamtheit, auf die sich das Lager zur Entlastung berief: Der Einlagerer hatte nämlich die Herausgabe des Inventars auf Anfrage pauschal genehmigt.
Anders als beispielsweise ein deutsches Gericht durfte das Gericht im US-Prozess bei dieser unklaren Sachverhaltslage die Beweiswürdigung nicht selbst vornehmen. Sie ist immer den Geschworenen vorbehalten, wenn ihre Beteiligung vom Kläger antragt wurde. Hier war die umstrittene Bedeutung eine Tatsachenfrage für ihre alleinige Zuständigkeit, und keine Rechtsfrage, die ein Richter selbst entscheiden darf.