To obtain a preliminary injunction, a plaintiff must show that it is likely to succeed on the merits, that [it] is likely to suffer irreparable harm in the absence of preliminary relief, that the balance of equities tips in [its] favor, and that an injunction is in the public interest. Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7, 20 (2008).Es lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner nicht zum Schadensersatz fähig sei. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans hob die Abweisung am 5. November 2014 auf: Das zweite Prüfmerkmal für eine e.V. betreffe nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern die Frage, ob Schadensersatz eine zumutbare Alternative zum Verbreitungsverbot als Schutz vor nicht wieder gut zu machendem Schaden darstelle.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.