Software-Schutz durch Verbreitungsverbot
CK • Washington. Vertragsinhalt zwischen zwei Software-Firmen ist die Prüfung von Software mit dem Programm des Antragsstellers, der eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot der Verbreitung seiner Software durch den Antragsgegner forderte. Das Bundesgericht in Texas prüfte in Software Development Technologies v. Trizetto Corp. die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung:
To obtain a preliminary injunction, a plaintiff must show that it is likely to succeed on the merits, that [it] is likely to suffer irreparable harm in the absence of preliminary relief, that the balance of equities tips in [its] favor, and that an injunction is in the public interest. Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7, 20 (2008).Es lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner nicht zum Schadensersatz fähig sei. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans hob die Abweisung am 5. November 2014 auf: Das zweite Prüfmerkmal für eine e.V. betreffe nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern die Frage, ob Schadensersatz eine zumutbare Alternative zum Verbreitungsverbot als Schutz vor nicht wieder gut zu machendem Schaden darstelle.