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Montag, den 10. Nov. 2014

Freiheitsrufe mit bipolaren Folgen

 
.   Rufe nach Freiheit können so verschiedene Folgen haben! Die deutschen Unterthanen, Bauern und Burschenschaften verstanden die Freiheit 1815 und 1848 als Weg zu Recht und Einheit, mit einem Volk unter einem Recht und Staat - weg von der Vielfalt unberechenbarer Fürsten und Bischöfe. 1871 begann die Rechtsvereinheitlichung, die heute so selbstverständlich erscheint.

In den USA verlangten 13 Kolonien die Freiheit von England, von der Einheitskrone. Sie wollten jedoch keine Rechtseinheit und wehrten in den Verfassungsdebatten ein vom Bund aufoktroyiertes Recht ab. Jede Kolonie hatte ihr eigenes Recht weiterentwickelt und war stolz darauf.

Zudem waren ihre Vorfahren zur Ausübung der Religionsfreiheit nach Amerika gekommen - die einen als Freie, die anderen, Vorgänger afrikanischer Sklaven, als Indentured Servants mit Siebenjahres-Sklavenverträgen, die sie abdienen mussten, um frei zu werden. Erst dann konnten sie ihre Religion frei ausüben, was sie in jeder Kolonie und oft in jedem Kreis anders taten, bis sie sich gegenseitig der Ketzerei bezichtigten oder ersäuften. Dieser Hass spielte auch in die Bundesverfassung ein: Sie soll die Religionsfreiheit schützen, dem Bund mit Zöllen und Patentgebühren einen Haushalt ermöglichen und den Bund ansonsten von allem Recht fernhalten, das die Bürger und neuen Einzelstaaten selbst zu regeln gelernt hatten.

So gilt selbst nach der Usurpierung neuer Bundeszuständigkeiten durch FDR weiterhin, dass nahezu alles US-Recht einzelstaatliches Recht ist: Vom Verkehrs- und Prozessrecht über Vertrags- und Sachenrecht bis zum Gesellschafts- und Handelsrecht. Seit 1937 darf der Bund im Kapitalmarkt- oder Umweltschutzrecht mitmischen, eigene Steuern darf er schon länger erheben, aber das Primat der einzelstaatlichen Rechtsetzung bleibt ungebrochen. Das erklärt auch, wie dem Wähler vorgegaukelt wird, der Bund stehle den Staaten die Freiheit, über ein Krankenversicherungsgesetz allein bestimmen zu dürfen, was dem Präsidenten der USA das politische Genick bricht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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