Haftung bei auftragsfremden Problemen
CK • Washington. Für Dienstleister wie Rechtsanwälte ist das Urteil in Mid-Century Insurance Co. v. Insulvail LLC ebenso interessant wie für den beklagten Dämmstoffinstallateur, der einen auf einen bestimmten Dämmbereich beschränkten Vertrag eingegangen war, jedoch bei der Ausführung der Arbeiten andere Dämmungsprobleme im Dach erkannte, die er niemandem mitteilte oder behob, weil sie nicht seinen Auftrag betrafen. Im Winter platzte dort eine Wasserleitung wegen des unbehobenen Problems, und die Firma wurde auf Schadensersatz verklagt.
Obwohl der Vertrag Zusicherungen über den üblichen Standard der zu erbringenden Leistungen enthielt, musste der Installateur gewinnen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 13. November 2014. Benachbarte Probleme zählen nicht zum versprochenen Leistungsumfang nach dem Vertrag: All work will be completed in a workmanlike fashion in accordance with the standards of the industry. Zudem ist keine Kausalität erkennbar, erklärt die gut nachvollziehbare Urteilsbegründung. Eine Pflicht zur Offenlegung hätte gelten können, wenn die Beklagte über die Wasserleitungen unter dem Dach aufgeklärt worden wäre.
Obwohl der Vertrag Zusicherungen über den üblichen Standard der zu erbringenden Leistungen enthielt, musste der Installateur gewinnen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 13. November 2014. Benachbarte Probleme zählen nicht zum versprochenen Leistungsumfang nach dem Vertrag: All work will be completed in a workmanlike fashion in accordance with the standards of the industry. Zudem ist keine Kausalität erkennbar, erklärt die gut nachvollziehbare Urteilsbegründung. Eine Pflicht zur Offenlegung hätte gelten können, wenn die Beklagte über die Wasserleitungen unter dem Dach aufgeklärt worden wäre.