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Dienstag, den 18. Nov. 2014

Bier + Dummheit = Rassisten im verdienten Pech  

Rügelose Einlassung nach fehlerhafter Klagezustellung
.   Erst zu viel Bier, dann entsetz­licher Rassismus, und vor Gericht Quas­selei ohne Zuständig­keits­rüge - so erging es Beklagten im Fall William Wells v. Brandon Rhodes, der prozessual anschau­lich den Weg zum wirksamen Versäumnis­urteil trotz Zustellungs­problemen aufzeigt. Einen Anwalt hatte sich der beklagte Vater erspart. Sein mit­beklagter Sohn hatte Glück; er war nicht vor Gericht erschienen und hatte sich nicht selbst ins Unglück reden können, sodass ein Urteil gegen ihn vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 17. November 2014 keinen Bestand behalten konnte.

Auch unbescholtene Unternehmer versuchen gelegent­lich selbst, einen US-Prozess abzuwehren, und lassen sich rügelos auf eine Zustel­lung ein. So viel Vertrauen sollte man nicht in die ameri­kanische Gerichts­barkeit setzen. Besser ist es, nach dem Empfang einer amerika­nischen Klage den Anwalt einzu­schalten oder zumin­dest das obige Urteil zu lesen und die passende Objection in den Zustellungs- und Zustän­digkeits­fragen zu erheben.


Dienstag, den 18. Nov. 2014

Prozessrechtlicher Sitz von Corporation und LLC  

.   Eine misslungene Geschäftsbe­ziehung führt zu einem Lehr­stück über das Recht von Parteien aus verschie­denen Staaten, statt eines einzel­staat­lichen Gerichts ein Bundes­gericht nach dem Sachzuständigkeitsprinzip der Diversity Jurisdiction anzurufen. Diese ist Fällen der vollständigen Diversity vorbehalten und soll die Beklagten vor xenophoben einzelstaatlichen Gerichten schützen.

Im Fall CostCommand LLC v. PRS Software Solutions Inc. musste das Gericht bei vier Beteiligten die Staats­angehö­rigkeit einer Corporation auf Beklagten­seite und einer LLC auf Kläger­seite ermitteln. Dabei dürrfe es über die Behauptungen der Klage und Klag­erwiderung hinaus Fest­stellungen machen, erklärte das Bundes­gericht der Hauptstadt am 13. November 2014. Die Klägerin stammt aus Maryland, da sich ihre Staatsan­gehörigkeit nach der ihrer Inhaber richtet, und der Allein­eigner dort wohnt.

Eine der beklagten Kapital­gesell­schaften hatte sich als Corporation aus Texas bezeichnet, doch die anderen Beklagten wiesen das Gericht darauf hin, dass die Webseite der Corporation Maryland als Verwaltungs­sitz bezeichnet. Das Gericht ließ sich davon über­zeugen und bestätigte, dass eine Gesell­schaft zwei Staats­angehörig­keiten besitzen kann: eine am Gründung­sort und eine am Verwaltungs­sitz, den es weiter erörtert. Im Ergebnis fand es, dass die complete Diversity nicht vorliege und deshalb die gesamte Klage abge­wiesen werden müsse.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.