Auch unbescholtene Unternehmer versuchen gelegentlich selbst, einen US-Prozess abzuwehren, und lassen sich rügelos auf eine Zustellung ein. So viel Vertrauen sollte man nicht in die amerikanische Gerichtsbarkeit setzen. Besser ist es, nach dem Empfang einer amerikanischen Klage den Anwalt einzuschalten oder zumindest das obige Urteil zu lesen und die passende Objection in den Zustellungs- und Zuständigkeitsfragen zu erheben.
Auch unbescholtene Unternehmer versuchen gelegentlich selbst, einen US-Prozess abzuwehren, und lassen sich rügelos auf eine Zustellung ein. So viel Vertrauen sollte man nicht in die amerikanische Gerichtsbarkeit setzen. Besser ist es, nach dem Empfang einer amerikanischen Klage den Anwalt einzuschalten oder zumindest das obige Urteil zu lesen und die passende Objection in den Zustellungs- und Zuständigkeitsfragen zu erheben.
Im Fall CostCommand LLC v. PRS Software Solutions Inc. musste das Gericht bei vier Beteiligten die Staatsangehörigkeit einer Corporation auf Beklagtenseite und einer LLC auf Klägerseite ermitteln. Dabei dürrfe es über die Behauptungen der Klage und Klagerwiderung hinaus Feststellungen machen, erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 13. November 2014. Die Klägerin stammt aus Maryland, da sich ihre Staatsangehörigkeit nach der ihrer Inhaber richtet, und der Alleineigner dort wohnt.
Eine der beklagten Kapitalgesellschaften hatte sich als Corporation aus Texas bezeichnet, doch die anderen Beklagten wiesen das Gericht darauf hin, dass die Webseite der Corporation Maryland als Verwaltungssitz bezeichnet. Das Gericht ließ sich davon überzeugen und bestätigte, dass eine Gesellschaft zwei Staatsangehörigkeiten besitzen kann: eine am Gründungsort und eine am Verwaltungssitz, den es weiter erörtert. Im Ergebnis fand es, dass die complete Diversity nicht vorliege und deshalb die gesamte Klage abgewiesen werden müsse.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.