Die Klägerin, ein in Saudiarabien ansässiges Unternehmen, das mit Flugzeugteilen handelt, schloss mit der Beklagten einen Exklusivvertrag über den Vertrieb im Rahmen von Kommissionsgeschäften in den USA. Die Klägerin verpflichtete sich, entsprechende Flugzeugteile zu liefern, während die Beklagte sich zur Lagerung und zum Verkauf der Teile verpflichtete und prozentual am Gewinn des Verkaufs beteiligt werden sollte. Der Beklagten oblag zudem die vertragliche Pflicht, ihre Verkaufsaktivitäten separat zu dokumentieren und hierüber Buch zu führen und monatlich an die Klägerin zu berichten. Nachdem die ersten monatlichen Abrechnungen Unstimmigkeiten aufwiesen, erhärtete sich bei der Klägerin der Verdacht, dass die Beklagte die Teile zu einem höheren Preis verkaufte als sie ihr gegenüber offenlegte und sich die überschüssige Summe zusätzlich einstreiche, woraufhin sie den Vertrag gegenüber der Beklagten kündigte und die restlichen Teile herausverlangte.
Um ihre Rechte durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin Informationen über die Anzahl der sich noch bei der Beklagten befindlichen Teile, sowie die genauen Verkaufszahlen und Angaben über Gewinnmargen, deren Herausgabe die Beklagte jedoch verweigerte. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf volle Einsicht in die Bücher der Beklagten zustehe. Dies ergebe sich bereits aufgrund des besonderen Vertrauensvorschusses, der bei einem solchen Kommissionsgeschäft naturgemäß gegeben sei. Die Beklagte habe nicht qualifiziert genug bestritten, dass sie ihrer verrtraglichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Dokumentation über die Verkäufe nicht nachgekommen ist, weshalb das Gericht von einem Vertragsbruch ausging und sie zur Offenlegung der Bücher verurteilte.
Die lesenswerte Entscheidung zeigt auf, dass dem vorgeschossenen Vertrauen zwischen Geschäftspartnern ein hoher Stellenwert zukommt, dem selbst der hohe Schutz des Betriebsgeheimnisses zurückstehen muss.