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Mittwoch, den 26. Nov. 2014

Keine Aufklärungspflicht im Wertschriftenhandel

 
.   Eine deutsche Industriebank verlor am 25. November 2014 auch in der Revisionsrunde gegen amerikanische Banken, die ihr betrügerisch verbriefte, securitized, Hypothekenbündel verkauft oder ihre Aufklärungspflichten über Risiken verletzt haben sollen.

Im zweiten Punkt gelte der Grundsatz Buyer beware / caveat emptor, urteilte das New Yorker Gericht im Fall IKB International S.A. in Liquidation v. Bank of America Corp., weil die Banken waffengleich am Verhandlungstisch saßen und jede selbst für den Schutz eigener Interessen verantwortlich sei: IKB’s fraudulent concealment claim similarly fails because IKB has not alleged facts supporting a duty to disclose, a necessary component of such a claim. AaO 4. Kein Anspruch ohne Aufklärungspflicht!

Der Betrugsanspruch unterliegt einer besonderen Verfahrensvoraussetzung, deren subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale die verbundenen Klägerbanken nicht erfüllten: … requires that the plaintiff (1) detail the statements (or omissions) that the plaintiff contends are fraudulent, (2) identify the speaker, (3) state where and when the statements (or omissions) were made, and (4) explain why the statements (or omissions) are fraudulent. Die Klage sei untergerichtlich korrekt abgewiesen worden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mit einer vierseitigen Begründung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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