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Freitag, den 05. Dez. 2014

Versicherer vergessen wichtige Klauseln  

.   Die gute alte Zeit war locker, aber nicht immer gut, zeigt der Prozess zwischen zwei Versicherern um eine Police aus 1973 über $5 Mio. Deckungs­schutz. Heute ist die zweite Seite des Vertrags unauffindbar, und keine Partei findet eine Rechts­wahl­klausel, obwohl der klagende Versicherer im US-Staat New York sitzt und der verklagte Rück­versicherer mit deutschem Namen Anknüp­fungen an zwei andere US-Staaten aufweist. Der Streit betrifft die Frage, ob die Deckung Kosten ein- oder ausschließt. Aus, meinte das Untergericht.

In New York City entschied am 4. Dezember 2014 das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Utica Mutual Insurance Co. v. Munich Reinsurance America, Inc. zugunsten der Klägerin, die die Klagab­weisung anfocht. Der Ersatz der fehlenden Seite durch eine Musterseite wird akzeptiert. Die Rechtswahl von New York durch das Untergericht mangels fehlender Rechts­wahlklausel entspricht revisionsfesten IPR-Anknüp­fungen. Die Ansicht des Untergerichts, der Vertrag bedürfe keiner Auslegung und schließe die Kostener­stattung über der Deckungs­grenze aus, revidiert das Revisions­gericht durch Anwendung der Vertrags­auslegungs­grundsätze, sodass der Streit nun im United States District Court for the Northern District of New York fortgesetzt wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.