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Montag, den 08. Dez. 2014

Investor verliert im Markt und vor Gericht

 
Haftung der Bank aus Vertrag und unerlaubter Handlung verneint
.   Zwei Geschworenenprozesse durchlief der Prozess eines Bank­kunden gegen seine Bank, die entgegen seiner Anweisung von 2008 keinen Collar- und Hedge-Schutz für seine Investi­tionen einge­richtet hatte. Vor Gericht verlor er ebenso wie im Kapital­markt.

In New York City gewährte ihm das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Snyder v. Wells Fargo Bank NA keinen weiteren Prozess. Die Revisions­rügen des Vertrags­bruchs und der uner­laubten Handlung durch Treue­pflichtver­letzung verwarf es nach ausführ­licher Prüfung. Die Geschwo­renen hatten keine Vertrags­pflicht für die gewünschten Vorkeh­rungen entdeckt, während sie das Recht der Bank auf ein Ermessen bestä­tigten; die Revision stimmt dem zu.

Neben dem Vertragsanspruch kann ein Anspruch aus uner­laubter Handlung nur bestehen, wenn der Kläger eine besondere Treuepflicht nachweisen kann, was ihm nicht gelang. Der vom Kläger angebo­tene Sachver­ständige konnte zwar über Industrie­praktiken aussagen, doch nicht über ihre Anwen­dung bei der Beklagten, und sei daher zu Recht nicht zuge­lassen worden, erklärte das Gericht am 5. Dezember 2014.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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