Im Zusammenwirken mit dem Naziregime hatte Ungarn Kunst von Privaten enteignet, nach dem Zweiten Weltkrieg das Eigentum formal zurückgegeben, doch den Besitz behalten und später diese Verwahrung in eine Enteignung überführt, behaupten die Kläger. Für Enteignungen und gewerbliches Handeln wie einen Verwahrungsvertrag kann eine Ausnahme von der Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act gelten, auf die sie sich berufen.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied nun, dass die Immunitätseinreden Ungarns genauer zu prüfen sind. Die Republik bleibt zunächst der Gerichtsbarkeit des US-Gerichts unterworfen. Im weiteren Prozess muss der Staat am Beweisausforschungsverfahren, Discovery, mitwirken. Dieses ist auf die jurisdictional Discovery zur Feststellung der Gerichtsbarkeit beschränkt. Außerdem gibt das Gericht den Parteien in seiner ausführlichen Begründung auf, die Enteignungsausnahme des FSIA weiter zu erörtern.