• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 17. Dez. 2014

Arzt will anonym klagen, Akte versiegeln  

.   Eine Krankenversicherung sandte dem versicherten Arzt ein Fax, dem jedes Praxis­mitglied seine Medikation und damit auch seine Krankheit entnehmen konnte. Er beantragte mit seiner Klage gegen den Versicherer erfolglos, seinen Namen zu anony­misieren und die Prozess­akte nichtöf­fentlich zu behandeln, to seal the court records.

In der Revision hat er im Fall Anonymous v. Medco Health Solutions Inc. kein Glück. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte in einer drei­seitigen, leicht verständ­lichen Begrün­dung am 16. Dezember 2014 die für beide Anträge geltenden Merkmale. Das Unter­gericht hätte die Faktoren und Inter­essen richtig abgewogen:

Andere Ärzte, die ihm Patienten senden, könnten selbst beurteilen, dass die Krank­heit seine Eignung als Arzt nicht einschränke. Zudem habe ihm das Gericht zugesichert, von Fall zu Fall Akten­stellen mit vertrau­lichen Gesund­heits­informationen zu schwärzen. Im Hinblick auf das Versiegeln gelte eine unwider­legte Vermutung zugunsten des unver­züglichen Zugangs der Öffent­lichkeit zu Gerichtsakten; die Schwärzung bestimmter Teile komme dem Arzt hinrei­chend entgegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.