Die Beklagte argumentierte, Verbraucher würden den in ihrer Werbeaussage verwandten Begriff uneinheitlich auffassen. Ihre Werbung stelle somit keinen messbaren, schädigenden Vergleich dar. Die Klägerin sah ihre Marke durch die behaupteten und die nach ihrem unabhängigen Prüfbericht falschen Vergleichs- und Leistungsmerkmale geschädigt.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA entschied am 17. Dezember 2014 gegen die Beklagte. Die Verbrauchersicht ist zwar bei Ansprüchen nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, maßgeblich, aber die Verbraucherstudie sei unerheblich, wenn die Logik der Begriffe eindeutig eine Falschbehauptung aufzeigt. Zumindest reichten die Darstellungen der Klägerin für eine einstweilige Verfügung aus.