Kollateraleffekt begünstigt schweizer Bank
CK • Washington. Der Beschluss vom 19. Dezember 2014 in Peters v. UBS AG bestätigt den Trend, Fälle mit Auslandsbezug aus US-Gerichten herauszuhalten. Eine schweizer Bank wurde im einzelstaatlichen Gericht von New York verklagt und erwirkte erfolgreich die Abweisung nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz.
Im Ermessen des Gerichts greift dieser, wenn Zeugen, Dokumente oder andere Beweise im Ausland, nicht den USA, verfügbar sind oder Sprache, anwendbares Recht, Sachverhalt oder Prozesseffizienz den näheren Bezug zum Ausland als den USA nahelegen.
Nach dieser Abweisung, die den US-Prozess nur suspendiert, bis ein Auslandsgericht den Fall annimmt und abschließend regelt, erhob der Kläger erneut seine Klage, und nun vor dem Bundesgericht für New York. Dort entschied nun das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks gegen ihn. Die FNC-Abweisung lasse als Kollateraleffekt nach dem Collateral Estoppel-Grundsatz keine erneute Klage zu. Die prozessuale Rechtskraft der ersten Abweisung erstrecke sich auf den Prozess im Bundesgericht.
Im Ermessen des Gerichts greift dieser, wenn Zeugen, Dokumente oder andere Beweise im Ausland, nicht den USA, verfügbar sind oder Sprache, anwendbares Recht, Sachverhalt oder Prozesseffizienz den näheren Bezug zum Ausland als den USA nahelegen.
Nach dieser Abweisung, die den US-Prozess nur suspendiert, bis ein Auslandsgericht den Fall annimmt und abschließend regelt, erhob der Kläger erneut seine Klage, und nun vor dem Bundesgericht für New York. Dort entschied nun das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks gegen ihn. Die FNC-Abweisung lasse als Kollateraleffekt nach dem Collateral Estoppel-Grundsatz keine erneute Klage zu. Die prozessuale Rechtskraft der ersten Abweisung erstrecke sich auf den Prozess im Bundesgericht.