In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. Dezember 2014 gegen sie. Die Erwartung der Klägerin einer vertraulichen Behandlung ihrer Privatsphäre untersuchte das Gericht zuerst, um dann alle Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht der Prüfung nach Bundesrecht zu unterziehen, das dem Common Law-Recht eines Staats vorgehen kann. Es folgerte, dass Bundesluftfahrtrecht in diesem Fall das einzelstaatliche Recht präkludiere und ihre Ansprüche vernichte.
In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. Dezember 2014 gegen sie. Die Erwartung der Klägerin einer vertraulichen Behandlung ihrer Privatsphäre untersuchte das Gericht zuerst, um dann alle Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht der Prüfung nach Bundesrecht zu unterziehen, das dem Common Law-Recht eines Staats vorgehen kann. Es folgerte, dass Bundesluftfahrtrecht in diesem Fall das einzelstaatliche Recht präkludiere und ihre Ansprüche vernichte.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.