Klagezustellung ins Ausland mit EMail
CK • Washington. Eine klare Aussage über das Recht auf Zustellung einer amerikanischen Klage durch EMail an Beklagte im Ausland traf das Bundesgericht für Maryland am 24. Dezember 2014. Im Fall Enovative Technologies LLC v. Leor beschrieb es die Voraussetzungen nach Rule 4(f) des Bundesprozessrechts und subsumierte die vom Kläger vorgetragenen Fakten.
Der Beklagte hatte bereits den EMailempfang der Zustellungsunterlagen bestätigt, die der Kläger informationshalber übermittelt hatte, und seine Bereitschaft zum EMailverkehr gezeigt. Der Kläger konnte keine amerikanische Anschrift des Beklagten ermitteln und machte glaubhaft, dass der Beklagte die USA verlassen hatte. Dieser scheine in Thailand zu leben, wo der Kläger erfolglos eine Anschriftenermittlung vornahm. Unter diesen Umständen sei der Kläger zum Erlass einer gerichtlichen Verfügung berechtigt, dass er die Zustellung per EMail vornehme, nachdem das Gericht prüft, ob dem eine internationale Übereinkunft entgegenstehe. Letzteres sei nicht der Fall, erklärte das Gericht, das eine EMailzustellung nicht als Hilfslösung ansieht:
Der Beklagte hatte bereits den EMailempfang der Zustellungsunterlagen bestätigt, die der Kläger informationshalber übermittelt hatte, und seine Bereitschaft zum EMailverkehr gezeigt. Der Kläger konnte keine amerikanische Anschrift des Beklagten ermitteln und machte glaubhaft, dass der Beklagte die USA verlassen hatte. Dieser scheine in Thailand zu leben, wo der Kläger erfolglos eine Anschriftenermittlung vornahm. Unter diesen Umständen sei der Kläger zum Erlass einer gerichtlichen Verfügung berechtigt, dass er die Zustellung per EMail vornehme, nachdem das Gericht prüft, ob dem eine internationale Übereinkunft entgegenstehe. Letzteres sei nicht der Fall, erklärte das Gericht, das eine EMailzustellung nicht als Hilfslösung ansieht:
Fed. R. Civ. P. 4(f) governs service of individuals in a foreign country, and Rule 4(f)(3) allows for any form of service that is (1) directed by the court; and (2) not prohibited by international agreement. Rio Props., Inc. v. Rio Int'l Interlink, 284 F.3d 1007, 1014 (9th Cir. 2002). Rule 4(f)(3) is neither a last resort nor extraordinary relief. It is merely one means among several which enables service of process on an international defendant. Id. at 1015.Aus deutscher Perspektive ist das natürlich nicht das letzte Wort.