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Dienstag, den 06. Jan. 2015

Urteil in Vollstreckung angefochten

 
.   Kuba gewann, als ein Marken­inhaber für kubanische Zigarren ein Urteil anfocht, das ein Gericht in Florida gegen die Republik Kuba nach einer versäumten Prozess­verteidigung erlassen hatte. Die Aufhebung des Urteils in Jerez v. Republic of Cuba ist nicht nur bei der Vertretung von Staaten bedeutsam, sondern auch für andere Vollstreckungs­gläubiger. Das betrifft den Urteilsschuldner, der eine Klage ignoriert, ebenso wie Dritte, gegen die das Urteil voll­streckt werden soll, weil sie im Besitz von Vermögen des Beklagten sind.

Die Beschlussbegründung des Bundes­berufungs­gerichts in der US-Hauptstadt vom 30. Dezember 2014 behandelt primär die sach­liche Zustän­digkeit. Erging das Urteil ohne Vorliegen dieser Zustän­digkeit, ist es zu jedem späteren Zeitpunkt noch anfechtbar. Das gilt nicht, wenn der Beklagte sich am Prozess - ganz oder ein wenig - beteiligt hat.

Hier hatte Kuba überhaupt nicht am Prozess teilgenommen. In diesem Fall fehlte die Zustän­digkeit, weil das einzel­staatliche Gericht die Grenzen des Bundesgesetzes über die Staaten­immunität und ihre Ausnahmen ignoriert hatte. Die Anforderungen an den Foreign Sovereign Immunities Act waren nun im Vollstreckungs­verfahren zu prüfen. Da das Obergericht keine Grundlage für eine Immunitäts­ausnahme feststellte, war das Unter­gericht unzuständig und konnte kein wirksames Urteil erlassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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