Dasselbe Gericht hatte bereits in Keller v. Electronic Arts Inc. entschieden, dass der erste Verfassungszusatz über die gewerbliche Rede- und Meinungsfreiheit den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Amateur-College-Sportlers nicht rechtfertigt. Im Fall Michael Davis v. Electronic Arts Inc. hatte der Spieleanbieter nun als Einrede gegen die Klage des Berufssportlers neu eingewandt, die Nebensächlichkeit der Sportlerdarstellung im Spiel, das die Hauptsache darstelle, entschuldige die Verwendung des digitalen Duplikats. Damit blieb er erfolglos.
Dasselbe Gericht hatte bereits in Keller v. Electronic Arts Inc. entschieden, dass der erste Verfassungszusatz über die gewerbliche Rede- und Meinungsfreiheit den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Amateur-College-Sportlers nicht rechtfertigt. Im Fall Michael Davis v. Electronic Arts Inc. hatte der Spieleanbieter nun als Einrede gegen die Klage des Berufssportlers neu eingewandt, die Nebensächlichkeit der Sportlerdarstellung im Spiel, das die Hauptsache darstelle, entschuldige die Verwendung des digitalen Duplikats. Damit blieb er erfolglos.
Die Beschlussbegründung des Bundesberufungsgerichts in der US-Hauptstadt vom 30. Dezember 2014 behandelt primär die sachliche Zuständigkeit. Erging das Urteil ohne Vorliegen dieser Zuständigkeit, ist es zu jedem späteren Zeitpunkt noch anfechtbar. Das gilt nicht, wenn der Beklagte sich am Prozess - ganz oder ein wenig - beteiligt hat.
Hier hatte Kuba überhaupt nicht am Prozess teilgenommen. In diesem Fall fehlte die Zuständigkeit, weil das einzelstaatliche Gericht die Grenzen des Bundesgesetzes über die Staatenimmunität und ihre Ausnahmen ignoriert hatte. Die Anforderungen an den Foreign Sovereign Immunities Act waren nun im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Da das Obergericht keine Grundlage für eine Immunitätsausnahme feststellte, war das Untergericht unzuständig und konnte kein wirksames Urteil erlassen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.