Profi-Sportler im Videospiel
CK • Washington. Die wirtschaftliche Verwertung des Auftritts und Aussehens eines Sportlers liegt allein in seinem Ermessen, und ein Videospielhersteller kann die Verwertung der Person durch eine gelungene Bildschirmdarstellung nicht als nebensächliche Abbildung der Person rechtfertigen, entschied am 6. Januar 2015 in Kalifornien das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA. Vielmehr ist die Darstellung als zentraler Bestandteil des Sportvideospiels eine Verletzung, die nicht unter Berufung auf die Verfassung gerechtfertigt werden kann.
Dasselbe Gericht hatte bereits in Keller v. Electronic Arts Inc. entschieden, dass der erste Verfassungszusatz über die gewerbliche Rede- und Meinungsfreiheit den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Amateur-College-Sportlers nicht rechtfertigt. Im Fall Michael Davis v. Electronic Arts Inc. hatte der Spieleanbieter nun als Einrede gegen die Klage des Berufssportlers neu eingewandt, die Nebensächlichkeit der Sportlerdarstellung im Spiel, das die Hauptsache darstelle, entschuldige die Verwendung des digitalen Duplikats. Damit blieb er erfolglos.
Dasselbe Gericht hatte bereits in Keller v. Electronic Arts Inc. entschieden, dass der erste Verfassungszusatz über die gewerbliche Rede- und Meinungsfreiheit den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Amateur-College-Sportlers nicht rechtfertigt. Im Fall Michael Davis v. Electronic Arts Inc. hatte der Spieleanbieter nun als Einrede gegen die Klage des Berufssportlers neu eingewandt, die Nebensächlichkeit der Sportlerdarstellung im Spiel, das die Hauptsache darstelle, entschuldige die Verwendung des digitalen Duplikats. Damit blieb er erfolglos.