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Mittwoch, den 07. Jan. 2015

Profi-Sportler im Videospiel  

.   Die wirtschaftliche Verwertung des Auftritts und Aussehens eines Sportlers liegt allein in seinem Ermessen, und ein Videospielhersteller kann die Verwertung der Person durch eine gelungene Bildschirmdarstellung nicht als nebensächliche Abbildung der Person rechtfertigen, entschied am 6. Januar 2015 in Kalifornien das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA. Vielmehr ist die Darstellung als zentraler Bestandteil des Sportvideospiels eine Verletzung, die nicht unter Berufung auf die Verfassung gerechtfertigt werden kann.

Dasselbe Gericht hatte bereits in Keller v. Electronic Arts Inc. entschieden, dass der erste Verfassungszusatz über die gewerbliche Rede- und Meinungsfreiheit den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Amateur-College-Sportlers nicht rechtfertigt. Im Fall Michael Davis v. Electronic Arts Inc. hatte der Spieleanbieter nun als Einrede gegen die Klage des Berufssportlers neu eingewandt, die Nebensächlichkeit der Sportlerdarstellung im Spiel, das die Hauptsache darstelle, entschuldige die Verwendung des digitalen Duplikats. Damit blieb er erfolglos.


Mittwoch, den 07. Jan. 2015

Urteil in Vollstreckung angefochten  

.   Kuba gewann, als ein Marken­inhaber für kubanische Zigarren ein Urteil anfocht, das ein Gericht in Florida gegen die Republik Kuba nach einer versäumten Prozess­verteidigung erlassen hatte. Die Aufhebung des Urteils in Jerez v. Republic of Cuba ist nicht nur bei der Vertretung von Staaten bedeutsam, sondern auch für andere Vollstreckungs­gläubiger. Das betrifft den Urteilsschuldner, der eine Klage ignoriert, ebenso wie Dritte, gegen die das Urteil voll­streckt werden soll, weil sie im Besitz von Vermögen des Beklagten sind.

Die Beschlussbegründung des Bundes­berufungs­gerichts in der US-Hauptstadt vom 30. Dezember 2014 behandelt primär die sach­liche Zustän­digkeit. Erging das Urteil ohne Vorliegen dieser Zustän­digkeit, ist es zu jedem späteren Zeitpunkt noch anfechtbar. Das gilt nicht, wenn der Beklagte sich am Prozess - ganz oder ein wenig - beteiligt hat.

Hier hatte Kuba überhaupt nicht am Prozess teilgenommen. In diesem Fall fehlte die Zustän­digkeit, weil das einzel­staatliche Gericht die Grenzen des Bundesgesetzes über die Staaten­immunität und ihre Ausnahmen ignoriert hatte. Die Anforderungen an den Foreign Sovereign Immunities Act waren nun im Vollstreckungs­verfahren zu prüfen. Da das Obergericht keine Grundlage für eine Immunitäts­ausnahme feststellte, war das Unter­gericht unzuständig und konnte kein wirksames Urteil erlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.