Diese Unkenntnis wurde der Klägerin vor den Bundesgerichten am 8. Januar 2015 zum Verhängnis, wo der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City bei aller Nachsicht für eine anwaltlich nicht vertretene Partei gegen sie entschied. Sie hätte mehr Fragen in die Revision einbringen dürfen, wenn sie die untergerichtlichen Normen beachtet hätte. Sie drang im Fall Manolis v. Brecher auch nicht mit dem Argument durch, der Beklagte hätte sie laut Vertrag anwaltlich vor Gericht vertreten müssen. Sie hatte nämlich dessen Beweis nicht bestritten, der Vertrag habe eine administrative Unterstützung stipuiert und eine Prozessvertretung ausgeschlossen.
Diese Unkenntnis wurde der Klägerin vor den Bundesgerichten am 8. Januar 2015 zum Verhängnis, wo der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City bei aller Nachsicht für eine anwaltlich nicht vertretene Partei gegen sie entschied. Sie hätte mehr Fragen in die Revision einbringen dürfen, wenn sie die untergerichtlichen Normen beachtet hätte. Sie drang im Fall Manolis v. Brecher auch nicht mit dem Argument durch, der Beklagte hätte sie laut Vertrag anwaltlich vor Gericht vertreten müssen. Sie hatte nämlich dessen Beweis nicht bestritten, der Vertrag habe eine administrative Unterstützung stipuiert und eine Prozessvertretung ausgeschlossen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.