Keine Chance: Griechin im US-Gericht
CK • Washington. Wie soll die Griechin in Athen im Prozess vor dem Bundesgericht im Staat New York die local Rules des Prozessrechts verstehen, die die bundesgesetzlichen Normen sowie die vom Supreme Court, die vom Bundesberufungsgericht und die vom örtlichen Gericht ergänzen? Das fällt ja selbst Anwälten schwer, denen Teile dieser Kette unvertraut sind! Anwälte halten sich dafür ihre Litigators, die forensisch tätig sind und auch die je nach Richter besonderen Prozessregeln kennen müssen.
Diese Unkenntnis wurde der Klägerin vor den Bundesgerichten am 8. Januar 2015 zum Verhängnis, wo der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City bei aller Nachsicht für eine anwaltlich nicht vertretene Partei gegen sie entschied. Sie hätte mehr Fragen in die Revision einbringen dürfen, wenn sie die untergerichtlichen Normen beachtet hätte. Sie drang im Fall Manolis v. Brecher auch nicht mit dem Argument durch, der Beklagte hätte sie laut Vertrag anwaltlich vor Gericht vertreten müssen. Sie hatte nämlich dessen Beweis nicht bestritten, der Vertrag habe eine administrative Unterstützung stipuiert und eine Prozessvertretung ausgeschlossen.
Diese Unkenntnis wurde der Klägerin vor den Bundesgerichten am 8. Januar 2015 zum Verhängnis, wo der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City bei aller Nachsicht für eine anwaltlich nicht vertretene Partei gegen sie entschied. Sie hätte mehr Fragen in die Revision einbringen dürfen, wenn sie die untergerichtlichen Normen beachtet hätte. Sie drang im Fall Manolis v. Brecher auch nicht mit dem Argument durch, der Beklagte hätte sie laut Vertrag anwaltlich vor Gericht vertreten müssen. Sie hatte nämlich dessen Beweis nicht bestritten, der Vertrag habe eine administrative Unterstützung stipuiert und eine Prozessvertretung ausgeschlossen.