• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 16. Jan. 2015

Lieber frei als einheitlich: Typisch USA-Recht  

.   Die Stadt wird zum Fußsoldaten der Bürokratie, befürchtete ein Supreme Court-Richter in seiner Minder­meinung im Fall T-Mobile South LLC v. City of Roswell am 14. Januar 2015. Typisch. Die Freiheit nicht nur der Bürger, sondern auch der Städte, Kreise und Einzel­staaten der USA ist ein höheres Gut als eine einheit­liche Rechtsordnung, selbst wenn das der Prüfung unter­liegende Recht Bundes­recht wie die das Telekom­munikations­recht ist.

In Deutschland würde einfach Verwaltungs­verfahrens­recht angewandt: Wenn das Gesetz eine Entschei­dung mit einer Begründung verlangt, damit der Bürger einen etwaigen Prozess innerhalb von 30 Tagen nach der Entschei­dung einleiten kann, würde kein Gericht toliereren, dass jeder Ort als Entscheidungs­träger nach Belieben beschließt, dass die Begrün­dung gleich mit der Entschei­dung, nach 24 Tagen oder am Ende der Frist verkündet wird.

Die Klägerin ging zur Klärung dieser Frage bis zum obersten Gerichts­hof der USA in Washington, als ein Ort seine Ablehnung eines Antrag auf Errichtung eines Antennen­turms ablehnte und die Begrün­dung erst kurz vor Frist­ablauf lieferte. Die Mehrheit der Richter fanden einen verfassungs­vereinbaren Weg, ihre Verkündung in angemessener Zeit vorzus­chreiben. Dagegen erhebt die Minder­zahl der neun Richter Protest und weiß einen Großteil der US-Bürger hinter sich:

Ohne Uneinheitlichkeit des Rechts ginge die freieste Rechts­ordnung der Welt zugrunde! Dabei hatte die Mehrheit ein Stück Uneinheit­lichkeit bewahrt: Weiter­hin darf jedes Kaff selbst bestimmen, was eine Begründung darstellt. Ein Sitzungs­protokoll reicht aus.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.