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Donnerstag, den 05. Febr. 2015

Zu schwarz für eine Beförderung  

.   Beförderungsentscheidungen aufgrund der Haut­farbe der Kandi­daten? Heute eigentlich unvor­stellbar, doch weiterhin nicht ungewöhn­lich in den USA. Eine schwarze Kasino­mitarbei­terin klagte und gewann in der Revision in Esma Etienne v. Spanish Lake Truck & Casino Plaza wenig­stens die Anerkennung, dass die Aussage Esma Etienne was too black to do various tasks at the casino diskri­miniert.

Der Prozess darf nun im Untergericht fort­gesetzt werden, das dieser Aussage keine diskrimi­nierende Bedeutung beimaß. Das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans legte jedoch über­zeugend dar, dass derartige Aussagen bei regel­mäßiger Wieder­holung nicht nur auf eine Diskri­minierung schließen lassen, sondern sie unmittelbar beweisen.

Am 4. Februar 2015 entschied es auch über den Umstand, dass die Klägerin wegen ihrer Haut­farbe nicht einmal für eine Beförderung in Betracht gezogen worden sei. Der Einwand des Kasinos, es habe eine qualifi­zierte Person ins Manage­ment berufen, reicht nicht, um die Klage abzuwehren: Spanish Lake must do more than merely identify a legitimate basis for its decision - it must show that any reasonable jury would conclude that it would have made the same decision absent the discrimination.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.