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Freitag, den 06. Febr. 2015

Marke auf Hemd fehlt Markeneignung

 
.   Nicht jeder Markenanmelder versteht, was eine Marke wirklich ist: Ein Zeichen der Verbindung von Ware und Hersteller aus Verbraucher­sicht. Große Worte oder Bilder auf einem Hemd gehören nicht dazu, aber das kleine Symbol eines Her­stellers auf der Brusttasche kann eine Marke darstellen, wenn es nicht deko­rativ wirkt:
As stated in the PTO examiner’s procedure manual:
The examining attorney must also consider the size, location, and dominance of the proposed mark, as applied to the goods, to determine whether ornamental matter serves a trademark function. A small, neat, and discrete word or design feature (e.g., small design of animal over pocket or breast portion of shirt) may be likely to create the commercial impression of a trademark, whereas a larger rendition of the same matter emblazoned across the front of a garment … may be perceived merely as a decorative or ornamental feature of the goods.
TMEP §1201.03(a). AaO Fn 13.
Darum geht es im Fall Teal Bay Alliances LLC v. Southbound One Inc.Auf 52 Seiten erklärte das Bundes­gericht für Maryland am 26. Januar 2015 diese feinen Unterschiede, nachdem es zunächst nahezu unfein seine Absicht ausdrückte, den klagenden Marken­inhaber in hohem Bogen hinaus­zuwerfen und seine einge­tragene Marke wegen Betrugs am Markenamt löschen zu lassen.

Doch hätte der Kläger seine Zeichen ordungs­gemäß auf einen Anhänger gebracht, hätte er trotzdem verloren. Er hatte nämlich den Begriff seiner Marke nicht erfunden, sondern weiter­entwickelt, und dann gegenüber dem Trademark Office im Eintragungs­verfahren falsche Erklä­rungen abgegeben. Außerdem verwendet sein vermeint­licher Gegner, dessen Marken­nutzung er verbieten lassen will, die Marke für ganz andere Produkte. Der Verbraucher würde daher weder getäuscht noch verwirrt werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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