Beim Verhandeln eines Arbeitsvertrages gelang keine Bonusabrede, doch bestand die klagende Arbeitnehmerin auf Einrichtung eines Bonusplans, der dann versprochen wurde und den sie prompt übererfüllte. Danach erkannte die Firma, dass sie ihre finanziellen Möglichkeiten überschätzt hatte, und berief sich zur Kürzung des Betrag auf eine Klausel, die ihr für Veränderungen des Bonusplans ein einseitiges Ermessen zusprach.
In Cincinnati gelangte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA zu einer gründlichen, doch auch für den deutschen Juristen leicht nachvollziehbaren Entscheidung. Das Einrichten des Bonusplans stellte ein Angebot dar, das die Vertriebsmitarbeiterin durch ihre Leistungserbringung annahm. Das Ermessen muss fehlerfrei ausgeübt werden, und der Verweis auf knappe Kassen reicht nicht.
Für Arbeitsrechtler ist auch interessant, dass die Klägerin Ansprüche nach dem Recht zweier Staaten geltend machte. Überall ist es schließlich anders in den USA. Auch dafür fand das Gericht am 10. Februar 2015 eine Lösung - unter Anwendung des amerikanischen Binnen-IPRs. Außerdem erörterte es lesenswert, ob bei Nichtzahlung ein verdoppelter gesetzlicher Schadensersatz greift.