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Donnerstag, den 12. Febr. 2015

Bonusgeld hat man zu haben

 
.   Jeder deutsche Jurist weiß: Geld hat man zu haben. Der USA-Jurist muss das nicht wissen, doch der Fall Emily Bahr v. Technical Consumer Products Inc. zeigt, dass Geld für eine Bonuszusage vorhanden sein muss. Geldmangel erlaubt dem Lieferanten nicht, nach dem Erwerb des Bonusanspruchs den Betrag zu kürzen. Interessanter an der Entscheidung ist allerdings, wie das Gericht bei mangelnder gegenseitiger Vereinbarung einen Bonusanspruch entdeckte.

Beim Verhandeln eines Arbeitsvertra­ges gelang keine Bonus­abrede, doch bestand die klagende Arbeit­nehmerin auf Einrich­tung eines Bonus­plans, der dann verspro­chen wurde und den sie prompt über­erfüllte. Danach erkannte die Firma, dass sie ihre finan­ziellen Möglich­keiten über­schätzt hatte, und berief sich zur Kürzung des Betrag auf eine Klausel, die ihr für Verän­derungen des Bonusplans ein einsei­tiges Ermessen zusprach.

In Cincinnati gelangte das Bundesberu­fungs­gericht des sechsten Bezirks der USA zu einer gründ­lichen, doch auch für den deutschen Juristen leicht nach­voll­zieh­baren Entschei­dung. Das Einrichten des Bonusplans stellte ein Angebot dar, das die Vertriebs­mitar­beiterin durch ihre Leistungs­erbringung annahm. Das Ermessen muss fehler­frei ausgeübt werden, und der Verweis auf knappe Kassen reicht nicht.

Für Arbeitsrechtler ist auch inter­essant, dass die Klägerin Ansprüche nach dem Recht zweier Staaten geltend machte. Überall ist es schließ­lich anders in den USA. Auch dafür fand das Gericht am 10. Februar 2015 eine Lösung - unter Anwendung des ameri­kanischen Binnen-IPRs. Außerdem erör­terte es lesenswert, ob bei Nichtzahlung ein verdop­pelter gesetz­licher Schadens­ersatz greift.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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