Die Bandbreite der Defenses und ihre Behandlung im Prozessabschnitt vor dem Trial sind für Prozessrechtler lesenswert, zumal das Gericht sie im Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien Staat und Armstrong unter Beteiligung des Prozessinitiators Landis als Relator erörterte. Skandalsüchtigen ist von der 12-seitigen Begründung hingegen abzuraten.
Die Bandbreite der Defenses und ihre Behandlung im Prozessabschnitt vor dem Trial sind für Prozessrechtler lesenswert, zumal das Gericht sie im Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien Staat und Armstrong unter Beteiligung des Prozessinitiators Landis als Relator erörterte. Skandalsüchtigen ist von der 12-seitigen Begründung hingegen abzuraten.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.