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Samstag, den 14. Febr. 2015

Wertpapierverkauf an US-Kunden im Steuerrecht  

Steuerfreiheit ist faktenspezifisch
GFH - Washington.   Wer Wertpapiere aus dem Ausland an US-Kunden verkauft, sollte vorher genau prüfen, ob er in den Safe Harbor unter IRC §864(b)(2)(A) kommt, der Steuerfreiheit der Gewinne in den USA gewährt. Dass dies nicht ganz einfach ist, zeigt das vor kurzem veröffent­lichte Memorandum CCA 201501013 der US-Steuerbehörde IRS.

Grundsätzlich gilt, dass Aktien und Wertpapiere von einem - aus US-Sicht - ausländischen Verkäufer an Abnehmer in den USA ohne US-Besteuerung verkauft werden können, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen unter IRC §864(b)(2)(A) erfüllt ist:

(i) Der ausländische Verkäufer (ob Einzelperson oder Unternehmen) tätigt die Verkäufe über einen unabhängigen US-Agenten, oder
(ii) Der ausländische Verkäufer (ob Einzelperson oder Unternehmen) wird vom IRS nicht als Dealer, mithin als professioneller Händler, angesehen.

Im Falle der ersten Ausnahme darf der Verkäufer Dealer sein, und im Falle der zweiten Ausnahme darf er den Handel über von ihm abhängige Agenten oder Angestellte in den USA abwickeln. Das IRS-Memorandum beschreibt anonym den konkreten Fall einer auslän­dischen Personengesellschaft und gibt damit ein Beispiel, in dem die Schwelle zum Dealer überschritten wird und inwieweit ein US-Agent als unabhängig gelten kann. Die in dem Memorandum dargestellte Personen­gesellschaft fiel nicht unter die erste Ausnahme, weil ihr US-Agent nur auf Weisung der Personen­gesellschaft handeln konnte, und sie durfte auch die zweite Ausnahme nicht in Anspruch nehmen, weil sie regelmäßig von anderen Firmen neu emit­tierte Wert­papiere kaufte und dabei diesen Firmen eine Absatz­garantie gewährte, um sie dann an US-Kunden weiterzuverkaufen. Diese Aktivität wies sie, neben anderen einschlägigen Aktivitäten, als professionellen Underwriter aus.

Die Fakten des Memorandums sind sehr spezifisch, und doch wurde CCA 201501013 in Fachkreisen zuletzt viel besprochen, denn es kann als Orientierungs­hilfe und Startpunkt für weitere Recherchen dienen, wenn der Verkauf von Aktien und Wert­papieren in die Verei­nigten Staaten geplant ist. Wer derartige Geschäfte vorhat, sollte sich in jedem Falle fachlich beraten lassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.