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Sonntag, den 15. Febr. 2015

Gilt Res Ipsa Loquitur auch bei Airbags?

 
.   Das Ding spricht für sich selbst - res ipsa loquitur - hat als Anspruchs­grundlage seine Grenzen, wenn Airbags beim Unfall versagen und der Fahrer nach einem früheren Unfall nur behauptet, dass die Airbags anschließend zurück­gesetzt wurden, entschied im Fall Piltch v. Ford Motor Co. das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA am 11. Januar 2015 in Chicago.

Res ipsa loquitur stößt an Grenzen, wenn andere Umstände die Vermutung für die Selbst­erklär­lich­keit der Verant­wortung schwächen, erklärte das Gericht:
To bring a claim under the doctrine of res ipsa loquitur, a plaintiff must show that the occurrence is one which in the ordinary course of business does not happen if those who control the circumstances use proper care. … Given that the [plaintiffs] did not, or could not, confirm that the air bag mechanism was not reset after their 2006 accident, it remains a reasonable possibility that the airbag failed to deploy due to not being reset. … [A] jury could only speculate as to whether the circumstances of this accident should have triggered deployment of the air bags in the first place …
Ohne die Vermutung von res ipsa loquitur blieb den Klägern nur die Vorlage eines Sachver­ständigen­gutachtens, auf das sie verzich­tet hatten. Es hätte die Frage ihrer eigenen Kontrolle über das KFZ oder die haftungs­rechtliche Kontrolle des Herstellers klären können. Die Klage gegen den Hersteller war deshalb abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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