×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Montag, den 23. Febr. 2015

Kostenerstattung nach zweifelhafter Urheberklage

 
.   Die American Rule of Costs sieht als Regelfall keine Kostener­stattung für die im US-Prozess obsie­gende Partei vor, doch der Revisions­beschluss im Urheber­rechtsfall Louisiana Contractors Licensing Service Inc. v. American Contractors Exam Services Inc. zeigt, dass auch das Gegenteil die Regel sein kann. Nach dem Copyright Act übt das Gericht ein Ermessen bei der Kosten­erstattung aus, und nach der Recht­sprechung des Supreme Court in Washington stellt die Erstattung im Urheber­recht die Regel und nicht das Ausnahme dar.

In New Orleans entschied deshalb das Bundesberufungs­gericht des fünften Bezirks der USA am 20. Februar 2015 gegen einen Urheber­rechts­inhaber von prü­fungsvorbe­reitenden Lehr­büchern, dass das Unter­gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hatte, als es die Klage abwies, weil nur 14 von 1083 Prüfungsfragen in Büchern der konkur­rierenden Beklagten mit denen der Klägerin übereinstimmten.

Die Klage war als minimale Verletzung abzuweisen; der Kostener­stattungs­beschluss war grund­sätzlich zulässig, und das Gericht beachtete bei der Ermessens­ausübung die ober­gerichtlich vorge­gebenen Faktoren, frivolousness, motivation, objective unreason­ableness … and the need in particular circum­stances to advance conside­rations of compensation and deterrence.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER