Der Beschluss vom 25. Februar 2015 des Bundesberufungsgerichts im zweiten Bezirk der USA in New York City legt im Fall Marcel Fashions Group Inc. v. Lucky Brand Dungarees Inc. dar, wie sich mehrere Markenverletzungsprozesse mit unterschiedlichen Anträgen zu einander verhalten. Zudem erläutert er lesenswert die Grenzen von res judicata, der Rechtskrafterstreckung. Sie verhindert erneute Klagen bei fortgesetzter Rechteverletzung nach einem früheren Urteil nicht.
Der Beschluss vom 25. Februar 2015 des Bundesberufungsgerichts im zweiten Bezirk der USA in New York City legt im Fall Marcel Fashions Group Inc. v. Lucky Brand Dungarees Inc. dar, wie sich mehrere Markenverletzungsprozesse mit unterschiedlichen Anträgen zu einander verhalten. Zudem erläutert er lesenswert die Grenzen von res judicata, der Rechtskrafterstreckung. Sie verhindert erneute Klagen bei fortgesetzter Rechteverletzung nach einem früheren Urteil nicht.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.