Der Hersteller gewann in der ersten Instanz mit dem Argument, dass eine selbstprovozierte Schmähung keinen zulässigen Beweis darstellt. Zudem wies das Gericht die Vertragsverletzungsansprüche zurück, weil der Vertriebsvertrag vor dem Entstehen der Ansprüche ausgelaufen sei.
In New York City verkündete das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 27. Februar 2015 eine wegweisende Entscheidung. Die diffamierenden Aussagen sind nicht als Beweis für die Aussagen selbst, sondern die Geschäftspraktiken angeboten und damit zulässig und vom Untergericht weiter zu prüfen. Zudem hätte das Untergericht den Unterschied zwischen Vertragskündigung und -auslaufen falsch verstanden oder gewertet und muss auch diese Frage erneut bewerten.