Vertrieb im Ausland vom Anbieter behindert
Betrugsklage nach unterlassener Aufklärung über Rechte
CK • Washington. Das Recht, eine Technik im nichtamerikanischen Ausland zu vermarkten, erwarben die Kläger im Fall Yazdianpour v. Safeblood Technologies Inc., doch klagten sie nach ihrer Feststellung, dass der rechteinhabende Anbieter das zugrundeliegende Patent bereits veräußert hatte und die Frist für die Anmeldung ausländischer Patente lange verstrichen war. Sie beriefen sich auf Vertragsbruch und Betrug, während der Rechteanbieter meinte, die Kläger hätten sich selbst informieren müssen, bevor sie den Vertrag abschlossen und Vertriebskosten eingingen. Am 27. Februar 2015 klärte diese im internationalen Verkehr nicht seltene Konstellation die ausführliche Revisionsbegründung vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis. Ähnliche Probleme treten beispielsweise auch auf, wenn ein amerikanischer Hersteller ein Produkt für ausländische Märkte mit dem Hinweis anbietet, dort sei es zugelassen. Darf sich der Ausländer bei der Übernahme des Vertriebs vertragsrechtlich auf solche Hinweise verlassen?
Wenn sich herausstellt, dass die erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder Schutzrechte im Ausland fehlen oder nicht erworben werden können, kann der Händler bereits enorme Kosten eingegangen sein. Das Gericht entschied nach seiner Prüfung des Vertrags- und Betrugsrechts, dass die Einrede des Anbieters nicht per se greifen muss, sondern vom Gericht, in diesem Fall den Geschworenen der Jury, zu bewerten ist. Für den Vertragsbruch erhalten die Kläger vorab $786.000.