Am 27. Februar 2015 klärte diese im internationalen Verkehr nicht seltene Konstellation die ausführliche Revisionsbegründung vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis. Ähnliche Probleme treten beispielsweise auch auf, wenn ein amerikanischer Hersteller ein Produkt für ausländische Märkte mit dem Hinweis anbietet, dort sei es zugelassen. Darf sich der Ausländer bei der Übernahme des Vertriebs vertragsrechtlich auf solche Hinweise verlassen?
Wenn sich herausstellt, dass die erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder Schutzrechte im Ausland fehlen oder nicht erworben werden können, kann der Händler bereits enorme Kosten eingegangen sein. Das Gericht entschied nach seiner Prüfung des Vertrags- und Betrugsrechts, dass die Einrede des Anbieters nicht per se greifen muss, sondern vom Gericht, in diesem Fall den Geschworenen der Jury, zu bewerten ist. Für den Vertragsbruch erhalten die Kläger vorab $786.000.