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Sonntag, den 01. März 2015

Vertrieb im Ausland vom Anbieter behindert  

Betrugsklage nach unterlassener Aufklärung über Rechte
.   Das Recht, eine Technik im nichtamerikani­schen Ausland zu vermarkten, erwarben die Kläger im Fall Yazdianpour v. Safeblood Technologies Inc., doch klagten sie nach ihrer Fest­stellung, dass der rechte­inhabende Anbieter das zugrunde­liegende Patent bereits veräußert hatte und die Frist für die Anmeldung auslän­discher Patente lange verstrichen war. Sie beriefen sich auf Vertragsbruch und Betrug, während der Rechte­anbieter meinte, die Kläger hätten sich selbst infor­mieren müssen, bevor sie den Vertrag abschlossen und Vertriebs­kosten eingingen.

Am 27. Februar 2015 klärte diese im internatio­nalen Verkehr nicht seltene Konstel­lation die ausführ­liche Revisions­begründung vom Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis. Ähnliche Probleme treten beispiels­weise auch auf, wenn ein ameri­kanischer Hersteller ein Produkt für ausländische Märkte mit dem Hinweis anbietet, dort sei es zugelassen. Darf sich der Ausländer bei der Über­nahme des Vertriebs vertrags­rechtlich auf solche Hinweise verlassen?

Wenn sich herausstellt, dass die erforderlichen Zulas­sungen, Genehmi­gungen oder Schutz­rechte im Ausland fehlen oder nicht erworben werden können, kann der Händler bereits enorme Kosten einge­gangen sein. Das Gericht entschied nach seiner Prüfung des Vertrags- und Betrugs­rechts, dass die Einrede des Anbieters nicht per se greifen muss, sondern vom Gericht, in diesem Fall den Geschworenen der Jury, zu bewerten ist. Für den Vertrags­bruch erhalten die Kläger vorab $786.000.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.