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Mittwoch, den 04. März 2015

Feststellungsklage wegen Glasfaser unterm Bahnhof  

.   Nur Bahnhof versteht der Laie, doch der Jurist ist von einer Feststellungsklage einer Partei gegen zwei vertrags­gebundene Parteien über die Wirkung eines Vertrages zwischen den beiden angetan. Die Klägerin hatte Glasfaser unter einem Bahnhof gekauft. Die Verkäuferin hatte von der Bahn eine Nutzungs­lizenz für das Gelände erworben, die sie nicht an die Klägerin übertrug, und diese Lizenz läuft bald aus. Der Klägerin behauptet auch, dass das Bahn­gelände 1914 öffent­lich wurde und die Bahn deshalb weder Lizenz­geberin sei noch Lizenz­gebühren verlangen dürfe.

Im Fall Fiberlight Inc. v. National Railroad Passenger Corp. urteilte das Bunde­gericht der Hauptstadt gegen die Klägerin. Der Rechts­streit betreffe allein den Lizenz­vertrag zwischen beiden Beklagten, und sie sei daran nicht beteiligt. Deshalb habe sie keinen Vertrags­schaden zu erwarten. Eine Dritt­begün­stigung bewirke der Lizenz­vertrag nicht. Daher sei die Klägerin im Verhältnis zum Lizenzvertrag nicht aktiv­legitimiert. Ihr fehle das Standing für eine Klage im Bundes­gericht. Allerdings dürfe sie ihren Anspruch gegen die Verkäuferin dem einzelsta­atlichen Gericht des District of Columbia vortragen, entschied es am 2. März 2015 in seiner ausführ­lichen und lehrreichen Begründung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.