Im Fall Fiberlight Inc. v. National Railroad Passenger Corp. urteilte das Bundegericht der Hauptstadt gegen die Klägerin. Der Rechtsstreit betreffe allein den Lizenzvertrag zwischen beiden Beklagten, und sie sei daran nicht beteiligt. Deshalb habe sie keinen Vertragsschaden zu erwarten. Eine Drittbegünstigung bewirke der Lizenzvertrag nicht. Daher sei die Klägerin im Verhältnis zum Lizenzvertrag nicht aktivlegitimiert. Ihr fehle das Standing für eine Klage im Bundesgericht. Allerdings dürfe sie ihren Anspruch gegen die Verkäuferin dem einzelstaatlichen Gericht des District of Columbia vortragen, entschied es am 2. März 2015 in seiner ausführlichen und lehrreichen Begründung.
Im Fall Fiberlight Inc. v. National Railroad Passenger Corp. urteilte das Bundegericht der Hauptstadt gegen die Klägerin. Der Rechtsstreit betreffe allein den Lizenzvertrag zwischen beiden Beklagten, und sie sei daran nicht beteiligt. Deshalb habe sie keinen Vertragsschaden zu erwarten. Eine Drittbegünstigung bewirke der Lizenzvertrag nicht. Daher sei die Klägerin im Verhältnis zum Lizenzvertrag nicht aktivlegitimiert. Ihr fehle das Standing für eine Klage im Bundesgericht. Allerdings dürfe sie ihren Anspruch gegen die Verkäuferin dem einzelstaatlichen Gericht des District of Columbia vortragen, entschied es am 2. März 2015 in seiner ausführlichen und lehrreichen Begründung.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.