Feststellungsklage wegen Glasfaser unterm Bahnhof
CK • Washington. Nur Bahnhof versteht der Laie, doch der Jurist ist von einer Feststellungsklage einer Partei gegen zwei vertragsgebundene Parteien über die Wirkung eines Vertrages zwischen den beiden angetan. Die Klägerin hatte Glasfaser unter einem Bahnhof gekauft. Die Verkäuferin hatte von der Bahn eine Nutzungslizenz für das Gelände erworben, die sie nicht an die Klägerin übertrug, und diese Lizenz läuft bald aus. Der Klägerin behauptet auch, dass das Bahngelände 1914 öffentlich wurde und die Bahn deshalb weder Lizenzgeberin sei noch Lizenzgebühren verlangen dürfe.
Im Fall Fiberlight Inc. v. National Railroad Passenger Corp. urteilte das Bundegericht der Hauptstadt gegen die Klägerin. Der Rechtsstreit betreffe allein den Lizenzvertrag zwischen beiden Beklagten, und sie sei daran nicht beteiligt. Deshalb habe sie keinen Vertragsschaden zu erwarten. Eine Drittbegünstigung bewirke der Lizenzvertrag nicht. Daher sei die Klägerin im Verhältnis zum Lizenzvertrag nicht aktivlegitimiert. Ihr fehle das Standing für eine Klage im Bundesgericht. Allerdings dürfe sie ihren Anspruch gegen die Verkäuferin dem einzelstaatlichen Gericht des District of Columbia vortragen, entschied es am 2. März 2015 in seiner ausführlichen und lehrreichen Begründung.
Im Fall Fiberlight Inc. v. National Railroad Passenger Corp. urteilte das Bundegericht der Hauptstadt gegen die Klägerin. Der Rechtsstreit betreffe allein den Lizenzvertrag zwischen beiden Beklagten, und sie sei daran nicht beteiligt. Deshalb habe sie keinen Vertragsschaden zu erwarten. Eine Drittbegünstigung bewirke der Lizenzvertrag nicht. Daher sei die Klägerin im Verhältnis zum Lizenzvertrag nicht aktivlegitimiert. Ihr fehle das Standing für eine Klage im Bundesgericht. Allerdings dürfe sie ihren Anspruch gegen die Verkäuferin dem einzelstaatlichen Gericht des District of Columbia vortragen, entschied es am 2. März 2015 in seiner ausführlichen und lehrreichen Begründung.