Die Parteien einigten sich darauf, dass der Augenscheinsbeweis für eine Diskriminierung wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ende der Elternzeit nach dem bundesrechtlichen Family Medical Leave Act und der sofortigen Versetzung an die gewünschte Stelle mit einer Gehaltskappung um $55.000 pro Jahr erbracht war.
Die beklagte Handelskette konnte für den zweiten Prüfschritt einer Diskriminierung, der Darlegung eines legitimen, nichtdiskrimierenden Grundes für die Versetzung, den Beweis mit einer ausführlichen Begründung des Versetzungsantrages des Klägers in einer EMail vorlegen. Dann lag es am Kläger, den Beweggrund der Erfüllung seines Wunsches als Vorwand oder Vergeltung für seine Nutzung der Elternzeit zu belegen.
Dies gelang dem Kläger nicht, erklärte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 6. März 2015. Allein der zeitliche Zusammenhang beweist keinen Vorwand. Zudem ist die EMail geeignet, in der Beklagten den aufrichtigen Glauben, honest Belief, an die Wahrhaftigkeit des Versetzungswunsches zu schaffen. Der Kläger selbst hatte schließlich vor Gericht die Ernsthaftigkeit des in der EMail ausgedrückten Wunsches bestätigt, sodass das Gericht sie nicht anders werten durfte.