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Sonntag, den 15. März 2015

Chefjurist wird Beweiseinsicht versagt

 
.   Die Offenlegung im amerikanischen Beweisausforschungs­verfahren hat trotz ihres Rufes Grenzen. Der im Fall Federal Trade Commission v. Sysco Corp. zeigt sie auf. Einer­seits muss jede Partei, ebenso wie Zeugen, auf Anfrage der Gegen­seite alle relevanten Beweise herausgeben, die nicht von einem beruf­lichen oder anderen Zeugnisver­weigerungs­recht erfasst sind. Beispiels­weise fällt Anwalts­korrespondenz mit dem Mandanten unter die letztere Ausnahme.

Andererseits gelten Einschränkun­gen, die über das Verwei­gerungs­recht hinausgehen. Bestimmte Beweise sind so vertrau­lich, dass sie nur an den gegne­rischen Anwalt und das Gericht oder Schieds­gericht gehen, nicht an die Gegen­partei. Das betrifft die Attorneys Eyes Only-Offenlegung.

Selbst die AEO-Offenlegung kann verwei­gert werden. Der obige Kartell­prozess­beschluss des Bundes­gerichts der Haupt­stadt Washington vom 12. März 2015 erklärt, dass der Chef­syndikus der Beklagten von der AEO-Einsicht auszu­schließen ist. Er steht Unternehmens­entschei­dungen zu nahe, die von den von Zeugen in der Discovery eingeholten Beweisen beein­flusst werden könnten. Die zugrunde­liegenden Geschäfts­geheim­nisse dieser Zeugen müssen jedoch den externen Rechts­anwälten der Firma heraus­gegeben werden, die sie dann nicht mit ihrer Mandant­schaft teilen oder erörtern dürfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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