Chefjurist wird Beweiseinsicht versagt
CK • Washington. Die Offenlegung im amerikanischen Beweisausforschungsverfahren hat trotz ihres Rufes Grenzen. Der im Fall Federal Trade Commission v. Sysco Corp. zeigt sie auf. Einerseits muss jede Partei, ebenso wie Zeugen, auf Anfrage der Gegenseite alle relevanten Beweise herausgeben, die nicht von einem beruflichen oder anderen Zeugnisverweigerungsrecht erfasst sind. Beispielsweise fällt Anwaltskorrespondenz mit dem Mandanten unter die letztere Ausnahme.
Andererseits gelten Einschränkungen, die über das Verweigerungsrecht hinausgehen. Bestimmte Beweise sind so vertraulich, dass sie nur an den gegnerischen Anwalt und das Gericht oder Schiedsgericht gehen, nicht an die Gegenpartei. Das betrifft die Attorneys Eyes Only-Offenlegung.
Selbst die AEO-Offenlegung kann verweigert werden. Der obige Kartellprozessbeschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington vom 12. März 2015 erklärt, dass der Chefsyndikus der Beklagten von der AEO-Einsicht auszuschließen ist. Er steht Unternehmensentscheidungen zu nahe, die von den von Zeugen in der Discovery eingeholten Beweisen beeinflusst werden könnten. Die zugrundeliegenden Geschäftsgeheimnisse dieser Zeugen müssen jedoch den externen Rechtsanwälten der Firma herausgegeben werden, die sie dann nicht mit ihrer Mandantschaft teilen oder erörtern dürfen.
Andererseits gelten Einschränkungen, die über das Verweigerungsrecht hinausgehen. Bestimmte Beweise sind so vertraulich, dass sie nur an den gegnerischen Anwalt und das Gericht oder Schiedsgericht gehen, nicht an die Gegenpartei. Das betrifft die Attorneys Eyes Only-Offenlegung.
Selbst die AEO-Offenlegung kann verweigert werden. Der obige Kartellprozessbeschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington vom 12. März 2015 erklärt, dass der Chefsyndikus der Beklagten von der AEO-Einsicht auszuschließen ist. Er steht Unternehmensentscheidungen zu nahe, die von den von Zeugen in der Discovery eingeholten Beweisen beeinflusst werden könnten. Die zugrundeliegenden Geschäftsgeheimnisse dieser Zeugen müssen jedoch den externen Rechtsanwälten der Firma herausgegeben werden, die sie dann nicht mit ihrer Mandantschaft teilen oder erörtern dürfen.