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Dienstag, den 17. März 2015

Der blinde Lagerarbeiter verliert Stellenangebot  

.   Die Stelle eines blinden Arbeiters fiel weg, doch erhielt er die Zusage auf eine Beförderung zum Lagerarbeiter - wenn er eine ärztliche Unter­suchung bestehen kann. Der Arzt bezeichnete ihn als befähigt, wenn der Betrieb Sicher­heits­vorkeh­rungen treffen könnte. Das erschien dem Arbeit­geber unmög­lich; er zog sein Angebot zurück, und bald folgte die Klage wegen Diskrimi­nierung.

Der Revisionsbeschluss im Fall Equal Employment Opportunity Commission v. Beverage Distributors Company LLC vom 16. März 2015 erklärt lehrreich, dass ein Anspruch bestehen kann, wenn die Verteidigung nicht diese beiden Hürden erklimmt:
In sum, Beverage Distri­butors could avoid liabi­lity by showing that it reaso­nably determined:
1. Mr. Sungaila posed a signi­ficant risk of substan­tial harm to the health or safety of himself or others, and
2. that risk could not be elimi­nated or reduced by reaso­nable accom­modation.
Das Gericht legte besonderes Gewicht auf die Fest­stellung der Risiken unter Punkt 1. Diese Risiken müssen nicht objektiv bestehen, sondern aus der Warte des Arbeitgebers realistisch wirken. Da das Untergericht die Geschworenen nur auf eine objektive Bewertung hatte abstellen lassen, diese dann keine oder eine vom Arbeitgeber ein­grenzbare Gefahr entdeckten und folglich dem Kläger einen Schadens­ersatz zusprachen, muss der Fall zur Neubeur­teilung ans Unter­gericht zurückkehren. Bleibt das Ergebnis gleich, darf das Gericht einen Steuer­ausgleich über den Schadens­ersatz hinaus zusprechen, urteilte das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.