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Samstag, den 28. März 2015

Kollege gibt Beweisvideo weiter: Haftung?

 
.   Den Angriff des Chefs auf sie nahm die Klägerin mit dem iPhone auf. Sie gab das Video einem Kollegen zur Sicherung und meldete es beim Copyright Office in Washington, DC, zur Eintragung an. Als ihre Kollegen die Aufnahme in einer Klage gegen den Chef als Beweis­mittel einsetzen, verklagte die Klägerin die Kollegen und ihre Anwälte wegen Urheber­rechtsver­letzung und Banden­kriminali­tät nach dem RICO-Gesetz.

Außerdem wollte sie den Prozess, der auch einen Rechner­einbruchs­anspruch behaup­tete, unter einem Pseu­donym führen. Im Fall Jane Roe v. Bernabei & Wachtel PLLC erließ das Bundes­gericht der US-Hauptstadt eine lesens­werte Entscheidung nach seiner Schlüssig­keits­prüfung. Alle genannten Anspruchs­grund­lagen und den Antrag behandelt es sehr ausführ­lich unter Heran­ziehung der bestim­menden Präze­denz­fälle.

Den Urheberrechtsanspruch belässt es trotz erklärter Zweifel an der in den USA selten erheb­lichen Schöpfungs­höhe der Aufnahme. Der RICO-Anspruch geht mangels mehrerer Taten und Opfer unter.

Der Anspruch nach dem strafrecht­lichen Computer Fraud and Abuse Act, 18 USC §1030, greift nicht, weil der Zugriff auf das Video wie von der Klägerin gewünscht für Backup-Zwecke erfolgte. Die Nutzung der Sicherungs­kopie würde eine weite Auslegung des CFAA erfordern, was bei einem Straf­gesetz unzu­lässig wäre, erläu­terte der United States District Court for the District of Columbia am 26. März 2015.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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