×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 05. April 2015

Haftet Firma für brandstiftenden Wachmann?

 
.   Arbeitgeber haften Dritten für Schäden, die Arbeit­nehmer im Rahmen der Arbeit verur­sachen, nach dem Respondeat Superior-Grundsatz. Doch haftet eine Sicher­heits­firma für die histo­rischen Brand­stiftungen, die ein Arbeit­nehmer außer­halb der Arbeits­zeit beging und nach der Behaup­tung der geschä­digten Kläger auch während der Arbeit plante?

Am 3. April 2015 beantwortete diese Frage im Fall Antonio v. SSA Security Inc. das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond. Nach der Serie von 30 Brand­stiftungen hofften die Kläger, auch den Arbeit­geber zur Haftung heran­ziehen zu dürfen.

Da das Bundesgericht im anwendba­ren Recht von Mary­land keinen Prä­zedenz­fall für eine Anwen­dung der Common Law-Regel von Respondeat Superior auf Sicher­heits­firmen, die nach einem Sonder­gesetz geneh­migungs­pflichtig sind und reguliert werden, fand, legte es diese Frage dem Ober­sten Gericht des Staats Maryland vor. Dieses klärte, dass die Common Law-Regel auch bei diesen Firmen gilt. Da der ange­stellte Wach­mann die Brände außer­halb seiner Dienst­pflichten gelegt hatte, entfällt die Haftung des Arbeit­gebers, lautet das Ergeb­nis.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER