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Mittwoch, den 08. April 2015

Aussageverweigerung der Ehegatten als Unternehmer  

.   Die Unterschiede im Recht der Staaten Maryland und New York be­leuch­tete aufschluss­reich das Bundes­gericht für Mary­land im Fall beklag­ter Ehe­gatten, denen der Kläger das eheliche Zeugnis­verwei­gerungs­recht abstrei­ten wollte. Die Beklagten sind gemein­sam unter­nehme­risch tätig.

In Cunney v. Patrick Communications LLC erklärte das Gericht, dass das ehe­liche Zeugnis­verwei­gerungs­recht in New York und in Maryland einen gemein­samen Ursprung aufweist und fast gleich lautet: One spouse is not competent to disclose any confidential communication between the spouses occurring during their marriage. MD Code, Cts. & Jud. Proc., §9-105.

Der Kläger berief sich auf das Recht von New York, das durch die Recht­sprechung Aus­nahmen vom Beweis­verweige­rungs­recht entwickelte, wenn Eheleute Unter­nehmens­themen erörtern.

In Maryland gilt hingegen diese Regel auch für Geschäfts­ange­legen­heiten, die das Paar bespricht. Aller­dings entschied der United States District Court for the District of Mary­land am 3. April 2015, dass Aus­nahmen greifen können, wenn der Inhalt der ehe­lichen Gespräche für Dritte bestimmt ist. Diese Fragen sind sach­verhalts­abhängig, und das Gericht trug den Parteien auf, den Sach­verhalt im weiteren Prozess­verlauf ent­sprechend aufzu­arbeiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.