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Samstag, den 11. April 2015

Flugverspätung in den USA einklagen  

.   Kein Wunder, dass ein Fluggast nach acht oder 24 Stunden Verspätung klagen will, doch wie eine Schnaps­idee wirkt die Sammel­klage in Volodar­skiy v. Delta Air Lines Inc. mit ihrer Beru­fung auf eine EU-Richt­line vor einem US-Gericht. Aus London und Paris flogen die Kläger verspätet in die USA und verklag­ten die Luftlinie - wie so mancher Geschäfts- und Privat­reisender es gern täte. Manche verlan­gen Schadens­ersatz, andere Urlaubsersatz und Dritte Pauschalen, die es nur in Europa gibt.

Deshalb ist die neue Entschei­­dung vom 10. April 2015 wichtig. Die klare Antwort des Bundesberufungsgerichts im sechsten Bezirk der USA in Chicago über Ansprüche auf die verbraucher­freundliche Vergütungs­pauschale nach EU-Recht lautet:
First, EU 262 is not incor­porated into Delta's contract of carriage, so the claim is not cognizable as a breach of contract. The plaintiffs … press only a direct claim under the regu­lation. But a direct claim for compen­sation under EU 261 is actio­nable only as provided in the regu­lation itself, which requires that each EU Member States desig­nate an appro­priate administ­rative body to handle enforce­ment respon­sibility and impli­citly limit its judi­cial redress to courts in Member States under the proce­dures of their own national law.
Logisch. Würde ein deutsches Gericht meinen Anspruch unter Berufung auf US-Recht gegen eine Tele­fonge­sellschaft, nur weil ein Anruf von den USA nach Deutsch­land unsauber klingt, nicht abweisen? Wieso sollte dann ein amerika­nisches Gericht einen Anspruch nach europä­ischem Recht ohne jegliche IPR-Anknüp­fung dorthin gewähren - vor allem, wenn dieses Recht auch die Verwal­tung durch dortige mitglieds­staat­liche Ämter voraussetzt!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.