• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 13. April 2015

Ohne Seife, mit Gerichtsschulden in Haft  

.   Gerichtskosten sind in den USA meist minimal. Im Bundesgericht sind es $350, im Bundes­berufungsgericht $505. Für Häftlinge, die monatlich $40 ver­dienen, ist das eine Menge Geld, das sie nach einer Haftreform selbst aufbringen müssen, um ihre Recht durchzusetzen.

Der Prison Litigation Reform Act nahm ihnen in 28 USC §1915(b)(2) die Gerichts­kosten­befreiung, erlaubt ihnen jedoch das Abstottern der Gebühren, monatlich bis zu 20% ihres Gut­habens. In Siluk v. Merwin stritt sich ein Häftling mit dem Staat um die Frage, ob für beide genannten, bereits angefallenen Gebühren eine 40%-Grenze oder eine sequentielle Abzahlungsregel gilt.

Am 10. April 2015 entschied in Philadelphia das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA gegen die Verwaltung. Ausschlaggebend ist die Verfassungsgarantie des Zugangs zur Gerichtsbarkeit. Weil Häftlinge selbst Briefmarken, Seife, Rasierer und Deodorant kaufen müssen, bleibt ihnen von $40 kaum genug, um eine Gebühr abzu­zahlen. Zwei Zahlungen auf einmal würde sie zur Wahl zwischen Lebens­notwendig­keiten und Rechte­verfolgung zwingen. Das wäre nicht mit der Verfas­sung vereinbar.

Die 36-seitige Entscheidungsbegründung besteht aus einer Mehrheits- und einer Min­der­heits­meinung, die lehrreich die höchstgerichtlichen Präzedenzfälle in den USA zu Haft­bedingungen und Verfassungsgeboten über die Sicherung des Rechtsweges unter­suchen und abwägen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.