Bein ab und kurzer Prozess
RD - Washington. Der amerikanische Zivilprozess unterscheidet sich grundlegend von dem Verfahren vor deutschen Gerichten. Das beginnt mit der Zuständigkeit der Gerichte und reicht bis hin zum Ablauf eines Zivilprozesses. Der Fall Henry McGhee v. Hybrid Logistics Inc. behandelt einen tragischen Unfall. Der Kläger verlor sein Bein, als ungesicherte Ladung von seinem LKW auf ihn stürzte. Uns Juristen lehrt die Entscheidung aber weit mehr. Sie zeigt zwei Besonderheiten des amerikanischen Zivilprozesses auf: Die Diversity Jurisdiction und das Summary Judgment.
In den USA hat jeder Staat seine eigenes Prozessrecht und eine eigene Gerichtsbarkeit. Daneben besteht die Gerichtsbarkeit des Bundes mit weiteren drei Instanzen. Ein Fall der bundesgerichtlichen Zuständigkeit ist es, wenn ein staatenübergreifender Sachverhalt vorliegt, Kläger und Beklagter also aus unterschiedlichen Staaten kommen, und in jedem der Staaten ein Anknüpfungspunkt für eine Klage besteht. Dann ist das Bundesgericht nach der Diversity Jurisdiction zuständig, ohne Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Frage für die Federal Question Jurisidction.
Auch der Ablauf eines Zivilverfahrens ist in den USA ganz anders. Es gibt das kostspieliege Discovery Ausforschungsbeweisverfahren und etwa den Jury Trial. Hier soll aber das Summary Judgment näher betrachtet werden. Dieses ist eine Entscheidungsform des Gerichts, bei der es erst gar nicht zu einem Jury Trial kommt. Die Entscheidung wird unmittelbar nach dem Discovery Verfahren auf Antrag gefällt. Liegen alle Fakten auf dem Tisch und geht es nur um die rechtliche Bewertung, bedarf es keiner Jury. Ihre Aufgabe ist es nämlich nur, die Tatsachen zu bewerten und subsumieren. Das Recht weiß das Gericht - Iura novit curia - insoweit unterscheiden sich unsere Rechtssysteme nicht. Dann macht es aber Sinn, ein Urteil auch ohne Jury zu erlassen. Dies ermöglicht das Summary Judgment.
In unserem Fall entschied der Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 15. April 2015 gegen den Kläger. Das Gericht bestätigte die vom Untergerichte auf Grundlage des Summary Judgments getroffene Entscheidung. Der Kläger selbst oder jedenfalls der Lieferant seien für die sichere Ladung verantwortlich. Keinesfalls die Beklagte als Abnehmer der Waren. Zudem sei die bundesgerichtliche Zuständigkeit gegeben, da Sitz der Beklagten Firma und Wohnort des Klägers in unterschiedlichen Staaten liegen.
In den USA hat jeder Staat seine eigenes Prozessrecht und eine eigene Gerichtsbarkeit. Daneben besteht die Gerichtsbarkeit des Bundes mit weiteren drei Instanzen. Ein Fall der bundesgerichtlichen Zuständigkeit ist es, wenn ein staatenübergreifender Sachverhalt vorliegt, Kläger und Beklagter also aus unterschiedlichen Staaten kommen, und in jedem der Staaten ein Anknüpfungspunkt für eine Klage besteht. Dann ist das Bundesgericht nach der Diversity Jurisdiction zuständig, ohne Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Frage für die Federal Question Jurisidction.
Auch der Ablauf eines Zivilverfahrens ist in den USA ganz anders. Es gibt das kostspieliege Discovery Ausforschungsbeweisverfahren und etwa den Jury Trial. Hier soll aber das Summary Judgment näher betrachtet werden. Dieses ist eine Entscheidungsform des Gerichts, bei der es erst gar nicht zu einem Jury Trial kommt. Die Entscheidung wird unmittelbar nach dem Discovery Verfahren auf Antrag gefällt. Liegen alle Fakten auf dem Tisch und geht es nur um die rechtliche Bewertung, bedarf es keiner Jury. Ihre Aufgabe ist es nämlich nur, die Tatsachen zu bewerten und subsumieren. Das Recht weiß das Gericht - Iura novit curia - insoweit unterscheiden sich unsere Rechtssysteme nicht. Dann macht es aber Sinn, ein Urteil auch ohne Jury zu erlassen. Dies ermöglicht das Summary Judgment.
In unserem Fall entschied der Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 15. April 2015 gegen den Kläger. Das Gericht bestätigte die vom Untergerichte auf Grundlage des Summary Judgments getroffene Entscheidung. Der Kläger selbst oder jedenfalls der Lieferant seien für die sichere Ladung verantwortlich. Keinesfalls die Beklagte als Abnehmer der Waren. Zudem sei die bundesgerichtliche Zuständigkeit gegeben, da Sitz der Beklagten Firma und Wohnort des Klägers in unterschiedlichen Staaten liegen.