Das Blatt wendete sich in Universitas Education LLC v. Nova Group Inc. erst in der Revision. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entschied am 20. April 2015 für die Versicherung. Eine Sanktionenverfügung komme nicht in Betracht. Anlass für eine Sanktion bestehe nicht.
Die Klägerin müsse den ordentlichen Weg zur Urteilsvollstreckung ohne Abkürzung beschreiten und das Risiko aller Einreden auf sich nehmen. Dem Untergericht machte es lesenswert klar, dass Sanktionen keine Alternative zur Urteilsvollstreckung darstellen.