Ringer ringt um Vermarktungsrechte
CK • Washington. Ein Kabelsender strahlte alte Ringkampffilme aus. Der Kläger in Ray v. ESPN bestritt die Kämpfe und sah nun sein Recht zur Vermarktung seiner Person verletzt, selbst wenn der Sender die Filme legal ausstrahlte. Wie verhält sich das bundesrechtliche Urheberrecht nach dem Copyright Act zur Verletzung seiner personenbezogenen einzelstaatlichen Rechte durch (1) invasion of privacy, (2) misappropriation of name, (3) infringement of the right of publicity, and (4) interference with prospective economic advantage?
Bundesrecht bricht in den USA nicht unbedingt einzelstaatliches Recht. Doch als sich die Kolonien zum Bund zusammenschlossen und dann eine Verfassung gaben, überließen sie dem Bund die Exklusivkompetenz für das Patentrecht, vereinbarten eine gemeinsame Kompetenz für das Markenrecht - sodass Bundesmarken neben einzelstaatlichen sowie Common Law-Marken stehen -, und regelten das Copyright so, dass vorhandenes Kolonialrecht weitergelten darf, soweit es nicht das Bundesurheberrecht aushöhlt. Genau diesen letzten Punkt trifft dieser Rechtsstreit.
Am 22. April 2015 entschied in St. Louis das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA, dass die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche auf die Kontrolle der wirtschaftlichen Verwertung einer Person in diesem Fall genau den Kern des Urheberrechts an den Filmen ausmachen.
Der Sender geht nicht über das urheberrechtlich Erlaubte hinaus, beispielsweise durch eine Werbung für Waren oder Leistungen, bei der der Kläger vergütungslos in den Vordergrund gerückt und die Wirkung seiner Person, seines Aussehens, seines Auftritt oder seiner Stimme gegen seinen Willen für Anderes zweckentfremdet würde. Bei der Filmausstrahlung wird lediglich entsprechend seiner Aufnahmeerlaubnis gezeigt, was er im Ring tat. Damit präkludiert das Urheberrecht andere Ansprüche, und der Kläger verliert.
Bundesrecht bricht in den USA nicht unbedingt einzelstaatliches Recht. Doch als sich die Kolonien zum Bund zusammenschlossen und dann eine Verfassung gaben, überließen sie dem Bund die Exklusivkompetenz für das Patentrecht, vereinbarten eine gemeinsame Kompetenz für das Markenrecht - sodass Bundesmarken neben einzelstaatlichen sowie Common Law-Marken stehen -, und regelten das Copyright so, dass vorhandenes Kolonialrecht weitergelten darf, soweit es nicht das Bundesurheberrecht aushöhlt. Genau diesen letzten Punkt trifft dieser Rechtsstreit.
Am 22. April 2015 entschied in St. Louis das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA, dass die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche auf die Kontrolle der wirtschaftlichen Verwertung einer Person in diesem Fall genau den Kern des Urheberrechts an den Filmen ausmachen.
Der Sender geht nicht über das urheberrechtlich Erlaubte hinaus, beispielsweise durch eine Werbung für Waren oder Leistungen, bei der der Kläger vergütungslos in den Vordergrund gerückt und die Wirkung seiner Person, seines Aussehens, seines Auftritt oder seiner Stimme gegen seinen Willen für Anderes zweckentfremdet würde. Bei der Filmausstrahlung wird lediglich entsprechend seiner Aufnahmeerlaubnis gezeigt, was er im Ring tat. Damit präkludiert das Urheberrecht andere Ansprüche, und der Kläger verliert.