In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 24. April 2015 zwei Fragen: Erst beurteilte es eine Markenlizenz, die dem klagenden US-Vertriebsunternehmen alle Rechte an der Marke der schweizer Beklagten für die USA zusprach. Wirkte diese Klausel auch gegen die Schweizer selbst und verbot ihnen die Nutzung der Marke in den USA? Ja, entschied das Gericht, weil der Vertrag dem Markeneigentümer alle Rechte vorbehielt, die nicht exklusiv an den Lizenznehmer gingen.
Im zweiten Teil der lesenswerten Entscheidung wandte sich das Gericht der vertraglich ungeregelten einseitigen Kündigung ohne Kündigungsgrund zu. In manchen Staaten der USA gilt, dass dieses Recht immer besteht, sofern im Handelsvertreterverhältnis der Vertrieb eine angemessene Zeit nach dem Vertrag hatte handeln dürfen. Andererenorts besteht diese Freiheit nicht.
Hier hatten die Parteien ausführlich geregelt, wie und unter welchen Voraussetzungen Kündigungen zulässig wären. Der Umkehrschluss führte zu einer Lücke, die das Untergericht durch Auslegung nach einer extrinsic Evidence-Beweiseaufnahme über den Verlauf der Vertragsverhandlungen füllen wollte, um so zum Ergebnis einer zulässigen einseitigen Kündigung ohne Grund zu gelangen. Dieses Ergebnis ist falsch, entschied die Revision mit ihrer sehr empfehlenswerten Begründung von insgesamt 48 Seiten.