Das Gericht erlaubte einen Anwaltswechsel, doch der Nachfolger zeigte seine Vertretung erst nach 31 Tagen statt der vorgeschriebenen 30 Tage an. Die Gegenseite beantragte eine Klagabweisung, weil das Unternehmen unvertreten war, und verlangte die Kosten ihrer Vorbereitung auf einen vereinbarten, verstrichenen Vergleichstermin. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland erörterte lesenswert am 20. April 2015, dass nur eine Sanktion angezeigt ist, und zwar die Kostenerstattung.
Hingegen ist die Verletzung der Anwaltspflicht nicht so erheblich, dass sie eine Abweisung rechtfertigt, denn sie dauerte nur einen Tag und die Gegenseite wurde nicht präjudiziert. Zudem war es der erste Verstoß der Partei gegen die gerichtlichen Effizienzregeln.