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Donnerstag, den 30. April 2015

Privatuni mit Betrug finanziert

 
.   Auch deutsche Firmen lassen ihre US-Töchter gern vom Staat finanzieren. Dabei muss besondere Vorsicht vor Betrugsvorwürfen walten, wie der Revisionsfall Chickoiyah Miller v. Weston Educational Inc. illustriert. Mitarbeiterinnen einer Privatuniversität behaupteten, ihre vornehmliche Finanzierung aus staatlichen Studiengebührenzahlungen sei betrügerisch gewesen.

Die Kolleginnen strengten im Namen des Staates eine False Claims-Klage gegen die Universität wegen Betrugs an. Außerdem behaupteten sie, als Vergeltung rechtswidrig ihre Stellen verloren zu haben. Damit drangen sie nicht durch, doch ist die Entscheidungsbegründung vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks vom 29. April 2015 für Arbeitgeber lehrreich.

Ihren Hauptanspruch dürfen die Klägerinnen im Namen des Bundes qui tam weiter verfolgen, entschied die Revision in st. Louis. Aufgrund ihrer intimen Vertrautheit mit der Verwaltung der staatlichen Gelder und der internen Manipulationen der Universität hätten sie die Hürden für eine weitere Prüfung der Betrugsmerkmale nach dem False Claims Act im Untergericht genommen:
The FCA makes liable anyone who knowingly makes, uses or causes to be made or used, a false record or statement to a false or fraudulent claim. 31 USC §3729(a)(1)B). Under fraudulent inducement, FCA liability attaches to each claim submitted to the government under a contract so long as the original contract was obtained through false statements or fraudulent conduct.

Fraudulent inducement requires a plaintiff to show: (1) the defendant made a false record or statement; (2) the defendant knew the statement was false; (3) the statement was material; and (4) the defendant made a claim for the government to pay money or forfeit money due.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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