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Mittwoch, den 06. Mai 2015

Kalifornische Kunsthandelstantiemen beschnitten

 
.   Jeder Staat hat sein eigenes Recht, aber das kalifornische ist oft eigen­tümlicher und manchmal wegwei­send. Gele­gentlich ist auch klar, dass es unver­einbar mit Bundesrecht und dem anderer Staaten ist. Ganz klar war dies im Fall Sam Francis Foundation v. Christies Inc. nicht, als kali­fornische Künstler bei einem Auktions­haus in New York die ihnen nach dem kali­fornischen Resale Royalty Act beim Wieder­verkauf von Werken zuste­henden Tanti­emen einklagten.

Ihre Klage vor dem Bundesgericht für den Mittelbe­zirk Kali­forniens ver­loren sie, weil das Gericht das Gesetz als bundes­verfassungs­widrig ansah. Es verletze die Handels­klausel der Verfas­sung, und zwar in seiner ruhen­den, nicht­aktiven Wirkung, also die dormant Commerce Clause. Das Gesetz wirke nämlich bundesweit als Handels­hemmnis, während die Commerce Clause den Handel zwischen den US-Staaten fördern und von Hinder­nissen frei­halten soll.

Am 5. Mai 2015 entschied das Bundesberufungs­gericht des neunten Bezirks in San Francisco diffe­renzier­ter. Das Gesetz wirke nur in Ver­bindung mit nicht­kalifor­nischen Vorgän­gen und Par­teien hemmend und sei beschränkt ver­fassungs­widrig. Kali­fornische Trans­aktionen und Parteien unter­lägen dem Gesetz in verfas­sungsver­einbarer Weise. Für den Kunst­handel mit dem Ausland stellt sich nun die Frage, wie die Aus­legung der Commerce Clause aus­fallen würde.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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