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Sonntag, den 10. Mai 2015

Aus Kompentenzneid beim Amt angekreidet  

.   Ein Ortspolizeichef kreidet ein Agentenpär­chen vom Heimat­sicher­heits­dienst bei seinem Arbeit­geber an; es revan­chiert sich mit einer Verleum­dungs­klage im lesens­wert geschilderten Fall Piccone v. Bartels. Das Pärchen hatte auf anwalt­liche Anwei­sung hin einen Rauch­melder im Haus von von der Poli­zei gesuch­ten Ver­wandten ein­bauen wollen, als die Orts­polizei es aufhielt, bis es sich aus­wies.

Zu unprofessionell sei es auf­getre­ten; womög­lich habe es sogar den Aufent­halts­ort der Gesuch­ten gekannt. Das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA in Boston ent­schied am 7. Mai 2015 gegen die Agenten vom Bundes­ministe­rium. Das unpro­fessio­nelle Verhal­ten fällt im konkreten Fall unter sub­jektive Eindrücke, die nicht als Verleum­dung verfolgt werden.

Die unterstellte Kenntnis über die Gesuch­ten ist nicht ver­leumde­risch, weil sich der dem Arbeit­geber mitge­teilte Verdacht von objek­tiv nicht­diffamie­renden Tat­sachen ableitet, die die Ver­mutung als reali­stische Option stützen. Die behaup­tete Unter­stellung stellt im Zusammen­hang mit der Aufgabe der Polizei eine zuläs­sige Fol­gerung dar. Das Pär­chen verlor und berei­cherte das Verleum­dungs­recht um eine Nuance.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.