Zu unprofessionell sei es aufgetreten; womöglich habe es sogar den Aufenthaltsort der Gesuchten gekannt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston entschied am 7. Mai 2015 gegen die Agenten vom Bundesministerium. Das unprofessionelle Verhalten fällt im konkreten Fall unter subjektive Eindrücke, die nicht als Verleumdung verfolgt werden.
Die unterstellte Kenntnis über die Gesuchten ist nicht verleumderisch, weil sich der dem Arbeitgeber mitgeteilte Verdacht von objektiv nichtdiffamierenden Tatsachen ableitet, die die Vermutung als realistische Option stützen. Die behauptete Unterstellung stellt im Zusammenhang mit der Aufgabe der Polizei eine zulässige Folgerung dar. Das Pärchen verlor und bereicherte das Verleumdungsrecht um eine Nuance.