Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act reicht eine weitgehend gesetzeskonforme Zustellung an fremde Souveräne nicht aus. Seine komplizierten Regeln in 28 USC §1608(a) sind strikt zu beachten, wie viele Präzedenzfälle belegen. Doch bedeute dies nicht, dass die Abweisung das einzige Mittel zur Fehlerbehebung sei. Die Klägerin hatte die Zustellung an die Botschaft mit einer Anschrift in ihrem Heimatstaat statt an das dortige Außenministerium versucht.
Wenn der beklagte Staat nicht durch eine Korrektur präjudiziert werde wie in diesem Fall und die Klägerin zudem nach ihrem besten Vermögen die Gesetzesbefolgung versucht habe, sei statt der Abweisung die Anordnung eines erneuten Zustellungsversuchs durch die Klägerin das richtige Mittel.