Die Ausübung der personal Jurisdiction unterliegt gesetzlichen und Verfassungsschranken, die das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Corigliano v. Classic Motors Inc. am 11. Mai 2015 lehrreich untersuchte. Der Kläger von der Ostküste erwarb einen Rolls Royce an der Westküste und verklagte den Verkäufer im eigenen Bezirk, als ein Streit über Reparaturkosten aufkam.
Eine personal Jurisdiction in der Form der general Jurisdiction kann nicht vorliegen, denn der Beklagte aus Kalifornien sitzt und handelt nicht nachhaltig und regelmäßig in New Jersey. Dann bleibt die Frage der specific Jurisdiction zu prüfen, die sich von konkreten Handlungen mit Bezug zum Forumstaat ableitet. Folgt der Bezug aus der Webseite des Klägers? Nein, auch nicht wenn sie interaktiv gestaltet ist. Eine EMail des Beklagten als Antwort auf Fragen des Klägers? Auch damit hat sich der Beklagte nicht der Gerichtsbarkeit in New Jersey unterworfen. Das Untergericht muss nun prüfen, ob die Klage abgewiesen oder an die Westküste verwiesen wird.