Schutz des Auslands durch Opfergesetz?
CK • Washington. Bei globaler Kriminalität sind auch die Opfer weltweit verstreut. Die Frage, ob nach amerikanischem Opferschutzgesetz, 16 USC §3771(e), ein ausländischer Staat nach einer Verurteilung des Kriminellen in den USA auf Wiedergutmachung hoffen darf, prüfte in Her Majesty the Queen in Right of Canada v. Nathan Stoliar das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 12. Mai 2015.
Die USA hatten Stoliar in den USA verurteilt. Ob Kanada ihn strafrechtlich verfolgt hatte, wusste das Gericht nicht. Kanada beantragte die Wiedergutmachung nach dem Crime Victims Protection Act zum Ausgleich für in Kanada angerichtete Schäden.
Jedoch blieb Kanada erfolglos, denn das Gericht konnte nicht feststellen, dass die kanadischen Schäden mit denen der Strafverfolgung in den USA verbunden waren. Die Entscheidung führt lehrreich in dieses Verknüpfungerfordernis des Opferschutzgesetzes ein. Nichtverfolgte Schäden außerhalb des Strafprozesses berechtigen nicht zum Ausgleich nach dem CVPA. Das Gericht verzichtete deshalb auf die weitergehende, spannende Frage, ob ein Staat als Opfer im Sinne des Gesetzes gilt.
Die USA hatten Stoliar in den USA verurteilt. Ob Kanada ihn strafrechtlich verfolgt hatte, wusste das Gericht nicht. Kanada beantragte die Wiedergutmachung nach dem Crime Victims Protection Act zum Ausgleich für in Kanada angerichtete Schäden.
Jedoch blieb Kanada erfolglos, denn das Gericht konnte nicht feststellen, dass die kanadischen Schäden mit denen der Strafverfolgung in den USA verbunden waren. Die Entscheidung führt lehrreich in dieses Verknüpfungerfordernis des Opferschutzgesetzes ein. Nichtverfolgte Schäden außerhalb des Strafprozesses berechtigen nicht zum Ausgleich nach dem CVPA. Das Gericht verzichtete deshalb auf die weitergehende, spannende Frage, ob ein Staat als Opfer im Sinne des Gesetzes gilt.